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Schuldzinsen sind nur in engen Grenzen aktivierbar. Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen sind mangels einer Zahlungspflicht überhaupt nicht berücksichtigungsfähig. Entsprechendes gilt für Eigenkapitalbeschaffungskosten eines geschlossenen Immobilienfonds, sofern sie keine verdeckten Herstellungskosten für das Gebäude enthalten.[1] Auch Fremdkapitalzinsen werden nach § 255 Abs. 3 S. 1 HGB grundsätzlich nicht aktiviert. Sie können jedoch nach § 255 Abs. 3 S. 2 HGB und R 6.3 Abs. 5 S. 1 EStR 2012 insoweit in die Herstellungskosten einbezogen werden, als das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung eines Wirtschaftsguts verwendet wird und die Fremdkapitalzinsen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Sie müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz steuerlich aktiviert werden, wenn sie handelsrechtlich in die Herstellungskosten einbezogen worden sind.[2] Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass der Herstellungsvorgang anteilig mit Eigen- und Fremdkapital finanziert worden ist.[3] Der BFH[4] hat ein solches Aktivierungswahlrecht für Bauzeitzinsen nur für Stpfl. anerkannt, die Handelsbilanzen aufstellen, es hingegen bei den Überschusseinkünften verneint. Z. T. wird eine wahlweise Einbeziehung von Finanzierungskosten in die Gebäudeherstellungskosten befürwortet.[5] Zu den Fremdkapitalzinsen zählen im weitesten Sinne auch ein Disagio, Vermittlungsgebühren und Geldbeschaffungskosten.[6]

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