Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 303
Bei den immateriellen Wirtschaftsgütern sind zu unterscheiden: der Geschäfts- oder Firmenwert, geschäfts- oder firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter sowie immaterielle Einzelwirtschaftsgüter wie z. B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how, Computerprogramme mit Befehlsstruktur und Belieferungsrechte. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben (§ 5 Abs. 2 EStG) oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar oder nicht abnutzbar sein. Sie sind abnutzbar, wenn ihre Nutzung unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten begrenzt ist (§ 253 Abs. 2 HGB). Nicht abnutzbar sind z. B. Güterfernverkehrsgenehmigungen, Linienkonzessionen und Domainnamen. Abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind dagegen Verlagswerte, Milchreferenzmengen als auf 10 Jahre befristete Rechte von unbestimmter Dauer und an den Betrieb gebundene Zuckerrübenlieferrechte, die vorbehaltlich des Ansatzes lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Neunfachen des Jahreswerts zu bewerten sind. Aufwendungen für die Einführung eines neuen betrieblichen Softwaresystems sind Anschaffungskosten für ein abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut. Als ein immaterielles Wirtschaftsgut beurteilt der BFH die aufgrund von Ablösezahlungen im Profifußball erworbene exklusive Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler". Provisionen an Spielervermittler sind Anschaffungsnebenkosten. Der Aufwand ist auf die Vertragslaufzeit zu verteilen. Nicht der Wert des Menschen, sondern der Vermögensvorteil, den Spieler exklusiv einzusetzen, sei in der Bilanz des Fußballvereins anzusetzen.
Rz. 304
Früher wurde zwischen dem Geschäfts- oder Firmenwert und firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgütern unterschieden. Unter Letzteren werden Rechtspositionen oder faktische Verhältnisse verstanden, die ähnlich wie der Geschäftswert mit dem Unternehmen als solchem und seinen Gewinnchancen verknüpft sind, aber losgelöst von einem Unternehmen oder Unternehmensteil als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter übertragbar sind. Diese Unterscheidung ist seit 1987 überflüssig geworden, nachdem der Geschäftswert für nach dem 31.12.1986 beginnende Wirtschaftsjahre als abnutzbar mit einer gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer von 15 Jahren nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG gilt. Seitdem ist nur noch zwischen dem Geschäfts- oder Firmenwert und immateriellen Einzelwirtschaftsgütern zu unterscheiden.
Rz. 305
Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt (§ 255 Abs. 4 HGB a. F.). Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die – losgelöst von der Person des Unternehmers – aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile wie z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation usw. höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern. Einen Geschäftswert kann sowohl ein Betrieb als auch ein Teilbetrieb haben. Ein Geschäftswert kann nur mit der Übernahme eines ganzen lebenden und eingeführten Betriebs erworben werden, nicht aber mit einem noch im Aufbau befindlichen Gewerbebetrieb.
Unselbstständige geschäftswertbildende Faktoren sind i. d. R. der Kundenstamm, die Kundenkartei, günstige Einkaufs- und Absatzverträge, schwebende Arbeitsverträge, der Standort, der Ruf des Unternehmens und ein bei Geschäftsübergang vereinbartes Wettbewerbsverbot.
Rz. 306
Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für einen Geschäftswert oder bestimmte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter sind, hängt vorwiegend von der Zweckrichtung der Aufwendungen und dem erklärten Willen der Vertragsparteien ab. Die Erklärungen der Vertragsparteien können bilanzsteuerrechtlich nur insoweit maßgeblich sein, als sie den objektiven Gegebenheiten entsprechen.
Rz. 307
Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen nach § 5 Abs. 2 EStG nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben oder eingelegt worden sind. Im Gegensatz dazu sieht handelsrechtlich § 248 Abs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht vor. Es ist an die Stelle des bisherigen Aktivierungsverbots getreten. Ein handelsrechtliches Aktivierungsverbot besteht nur für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände fort.
Rz. 308
Entgeltlich kann ein immaterielles Wirtschaftsgut vornehmlich durch Kauf von einem Dritten erworben werden. Ein solches Rechtsgeschäft wird überwiegend auch bei einem Kauf von einem Konzernunternehmen angenommen. Neben dem Kauf kommt auch ein Tausch in Betracht, auch ein solcher gegen ein immaterielles Wirtschaftsgut. Ein solcher Tauschvorgang ist auch die Sacheinlage eines immateriellen...