Rz. 431

Liegt der Teilwert einer Beteiligung i. S. v. § 17 EStG über den Anschaffungskosten, so ist ihre Einlage in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b) EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Denn anderenfalls würde der zwischen der Anschaffung und der Einlage eingetretene Wertzuwachs nach § 17 EStG steuerlich nicht erfasst. Denn die Einlage einer Beteiligung in ein Betriebsvermögen ist grundsätzlich keine Veräußerung i. S. v. § 17 EStG. Nur eine verdeckte Einlage von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft wird in § 17 Abs. 1 S. 2 EStG und § 23 Abs. 1 S. 5 EStG einer Veräußerung gleichgestellt; § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Vorschrift soll also verhindern, dass stille Reserven, die in der wesentlichen Beteiligung gespeichert sind, im Wege der Einlage der Besteuerung entzogen werden.[1]

 

Rz. 432

Ist hingegen der Teilwert einer Beteiligung im Zeitpunkt der Einlage unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunken, so sind anstelle des niedrigeren Teilwerts die höheren ursprünglichen Anschaffungskosten als Einlagewert der wesentlichen Beteiligung anzusetzen. Dies hat der BFH für eine wertgeminderte wesentliche Beteiligung im Wege der Füllung einer gesetzlichen Lücke aufgrund der Erwägung entschieden, dass ein nach § 17 EStG realisierbarer Wertverlust nicht durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts endgültig verloren gehen darf.[2] Diese Grundsätze sind im Falle eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens ebenfalls anwendbar.[3]

Seitdem der Gewinn aus der Veräußerung auch von privaten Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 EStG steuerbar ist, bedarf es nicht mehr des kapitalersetzenden Charakters, da die Einlage wertgeminderter privater Forderungen bereits durch § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG erfasst wird.

 

Rz. 433

Die offene Einlage einer Beteiligung i. S. v. § 17 EStG aus dem Privatvermögen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft stellt keine Einlage i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b) EStG dar. Diese Vorschrift ist auf diesen Vorgang nicht anwendbar. Denn er stellt für den Gesellschafter einen gewinn- oder Verlust realisierenden Vorgang i. S. v. § 17 EStG in Form eines Tauschs durch Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten dar. Dies hat der BFH[4] ausdrücklich sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften entschieden. Maßgeblich für die Bewertung ist nach diesem Urteil der gemeine Wert der eingebrachten Beteiligung . Die Finanzverwaltung[5] hat sich dem angeschlossen.

 

Rz. 434

Die verdeckte Einlage einer Beteiligung i. S. v. § 17 EStG aus dem Privatvermögen in eine Kapitalgesellschaft fällt ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b) EStG. Sie steht nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG einer Veräußerung gleich, führt also zu einer Realisierung von Gewinnen oder Verlusten i. S. v. § 17 EStG. Anstelle eines Veräußerungspreises ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 EStG der gemeine Wert der Beteiligung anzusetzen. Auf Seiten der Kapitalgesellschaft ist die verdeckt eingelegte Beteiligung mit dem Teilwert zu bewerten.[6]

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