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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 19.2.2 Aufwandseinlage

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 423

An die Stelle des Teilwerts tritt der tatsächliche Aufwand – auch Aufwandseinlage genannt – bei der betrieblichen Nutzung von betriebsfremdem Vermögen des Stpfl. Dieser Aufwand ist als Betriebsausgabe abziehbar. Innerhalb des Betriebsvermögensvergleichs lassen sich diese Aufwendungen als Betriebsausgaben nur berücksichtigen, indem hierfür eine Einlage gebucht und vom Gewinn abgesetzt wird.[1] Dies entspricht dem Ansatz der Selbstkosten bei einer Nutzungsentnahme (Rz. 385ff.).

 

Rz. 424

Wird beispielsweise ein zum Privatvermögen gehörender Pkw für betriebliche Zwecke genutzt und bei einer betrieblich veranlassten Fahrt zerstört, so richtet sich der tatsächliche Aufwand, also die Aufwandseinlage, in Gestalt der AfA nach den Anschaffungskosten des Pkw, vermindert um die Normal-AfA, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug im Betrieb gehalten hätte.[2]

 

Rz. 424a

Auch die Kosten für die teilweise betriebliche Nutzung eines sonst privat angeschafften Pkw gehören zu den Einlagen. Die Höhe der für eine Nutzungseinlage anzusetzenden Betriebsausgaben bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen. Das trifft auch auf die anteiligen Leasingkosten incl. der Leasingsonderzahlung zu. Dazu sind die jährlichen Gesamtaufwendungen für das Wirtschaftsgut einschließlich sämtlicher fixer Kosten und der AfA in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab bei Kfz-Aufwendungen ist grundsätzlich das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen und privaten Nutzungsanteile. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen ist zeitbezogen zu bestimmen. Da es sich bei der Leasingsonderzahlung um ein voraus gezahltes Nutzungsentgelt für die Gesamtlaufzeit des Leasing...

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