Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 423
An die Stelle des Teilwerts tritt der tatsächliche Aufwand – auch Aufwandseinlage genannt – bei der betrieblichen Nutzung von betriebsfremdem Vermögen des Stpfl. Dieser Aufwand ist als Betriebsausgabe abziehbar. Innerhalb des Betriebsvermögensvergleichs lassen sich diese Aufwendungen als Betriebsausgaben nur berücksichtigen, indem hierfür eine Einlage gebucht und vom Gewinn abgesetzt wird. Dies entspricht dem Ansatz der Selbstkosten bei einer Nutzungsentnahme (Rz. 385ff.).
Rz. 424
Wird beispielsweise ein zum Privatvermögen gehörender Pkw für betriebliche Zwecke genutzt und bei einer betrieblich veranlassten Fahrt zerstört, so richtet sich der tatsächliche Aufwand, also die Aufwandseinlage, in Gestalt der AfA nach den Anschaffungskosten des Pkw, vermindert um die Normal-AfA, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug im Betrieb gehalten hätte.
Rz. 424a
Auch die Kosten für die teilweise betriebliche Nutzung eines sonst privat angeschafften Pkw gehören zu den Einlagen. Die Höhe der für eine Nutzungseinlage anzusetzenden Betriebsausgaben bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen. Das trifft auch auf die anteiligen Leasingkosten incl. der Leasingsonderzahlung zu. Dazu sind die jährlichen Gesamtaufwendungen für das Wirtschaftsgut einschließlich sämtlicher fixer Kosten und der AfA in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab bei Kfz-Aufwendungen ist grundsätzlich das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen und privaten Nutzungsanteile. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen ist zeitbezogen zu bestimmen. Da es sich bei der Leasingsonderzahlung um ein voraus gezahltes Nutzungsentgelt für die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags handelt, ist der Anteil als Betriebsausgabe abzugsfähig, der auf den Vz entfällt. Diese Aufteilung ist zulässig, da § 11 Abs. 2 S. 3 EStG keine Abzugsbegrenzung des Aufwands im Abflussjahr vorsieht, soweit die Vorauszahlung einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren betrifft.
Ansatz der Leasingsonderzahlung
A hat in 01 einen Pkw für 36 Monate geleast und eine Leasingsonderzahlung von 10.800 EUR geleistet. In 01 nutzt er den Pkw ausschließlich privat. In 02 nutzt er den Pkw zu 30 % betrieblich. Obwohl die Leasingsonderzahlung bereits in 01 abgeflossen ist, kann A in 02 einen Betrag von 1.080 EUR als Einlage und Betriebsausgabe behandeln. Der Betrag ergibt sich aus 1/36 der Sonderzahlung x 12 Monate x 30 %.
Rz. 425
Zu einer Aufwandseinlage kann nur Aufwand infolge einer betrieblichen Nutzung betriebsfremden Vermögens des Stpfl. führen. Hingegen kann eine Aufwandseinlage durch Aufwendungen eines Dritten nicht begründet werden, wie etwa durch AfA auf ein von dem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Wirtschaftsgut. Beispielsweise nutzt der als Handelsvertreter tätige Ehemann betrieblich einen Raum im von seiner Ehefrau angeschafften Haus. Der unentgeltlich nutzende Ehemann kann keine AfA anstelle seiner Ehefrau geltend machen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des genutzten Wirtschaftsguts können zivil- und steuerrechtlich nicht von der Ehefrau dem Ehemann übertragen oder zugewendet werden. Für den nutzenden Ehemann stellen sie nicht berücksichtigungsfähigen Drittaufwand dar. Das gilt jedoch nicht, soweit der Ehemann die laufenden Ausgaben tatsächlich getragen hat. Ggf. sollte geprüft werden, ob der Abschluss eines Mietvertrags steuerlich sinnvoll ist..
Rz. 425a
Nutzt eine Kapitalgesellschaft für ihre Zwecke Vermögen ihres Gesellschafters, so führt dies nicht zu einer Aufwandseinlage bei der Kapitalgesellschaft, sondern zu Werbungskosten des Gesellschafters. Bei überquotaler Nutzung können private Gründe anzunehmen sein. Hätte ein fremder Dritter keinen überquotalen Beitrag erbracht, so kann der Gesellschafter die Aufwendungen nur in Höhe seiner Beteiligungsquote als Werbungskosten abziehen. Nutzt eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut eines Gesellschafters, so entsteht dadurch Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Sein Aufwand ist bei dem Gesellschafter Sonderbetriebsaufwand.