Rz. 441

Bei dem entgeltlichen Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der Eröffnungsbilanz des Erwerbers mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Gegenstand des Erwerbs ist dabei ein bereits bestehender Betrieb als wirtschaftliche Einheit. Es kann sich um einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil handeln. Dabei müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen und erworben werden. Werden nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber veräußert, so liegt auf Seiten des Veräußerers eine Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG vor. Ebenso ist bei einem Mitunternehmer eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils anzunehmen, wenn der Mitunternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Sonderbetriebsvermögens nicht überträgt, sondern in sein Privatvermögen überführt. Der Erwerber erwirbt in diesen Fällen keinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter. Zum Entgelt zählen in diesen Fällen auch die übernommenen Schulden. Die Bewertung der erworbenen Wirtschaftsgüter richtet sich dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG bzw. bei einer Betriebseröffnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

 

Rz. 442

Die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG kann entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen. Nur bei einer unentgeltlichen Übertragung ist eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG vorgeschrieben.[1]

 

Rz. 443

Liegen die Teilwerte bei Erwerb des Betriebs über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind der vorrangige Bewertungsmaßstab bei Anschaffungsgeschäften. Sie bilden die Obergrenze der Bewertung. Die Teilwerte können beispielsweise über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen, wenn günstige Ertragsaussichten den Wert des Unternehmens erhöhen.

 

Rz. 444

Die Wirtschaftsgüter sind hingegen nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem niedrigeren Teilwert in der Eröffnungsbilanz des Erwerbers anzusetzen, wenn die Teilwerte unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn sich der Kauf des Betriebs als Fehlmaßnahme erweist, weil die Ertragsaussichten tatsächlich weit niedriger als angenommen sind. Die Teilwerte sind für die Eröffnungsbilanz des Erwerbers nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln wie für die Schlussbilanz des Veräußerers. Denn in jedem Fall kommt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG darauf an, was ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die einzelnen Wirtschaftsgüter unter der Voraussetzung ansetzen würde, dass er den Betrieb fortführt. Eine vom Veräußerer nicht vorgenommene Teilwertabschreibung muss daher beim Erwerber in dessen Eröffnungsbilanz erfolgen.

 

Rz. 445

Wie ein einheitlicher Kaufpreis im Fall des Erwerbs eines Unternehmens auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, wurde in Rz. 160 behandelt. Für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils wird auf Rz. 320 verwiesen.

 

Rz. 446

Liegen die Anschaffungskosten des Erwerbers unter den Buchwerten des Veräußerers, so sind diese im Verhältnis der Teilwerte abzustocken. Dies kann eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bedeuten.[2] Die Anschaffungskosten des Erwerbers können aber auch deswegen unter den Buchwerten des Veräußerers liegen, weil dieser den Betrieb teilentgeltlich übertragen hat, etwa im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung von Ausgleichsgeldern. Auch hierin liegt ein einheitlicher Erwerb eines Betriebs. Der Vorgang wird nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen aufgespalten. Der Erwerber hat nur dann Anschaffungskosten, wenn sein Entgelt die Nettobuchwerte des Veräußerers nach Abzug der Schulden übersteigt. Anderenfalls setzt er die Buchwerte des Veräußerers fort.[3]

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