Rz. 32

Gem. § 244 HGB ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Das Steuerrecht knüpft mit § 140 AO hieran an.

Rz. 33 einstweilen frei

 

Rz. 34

Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern in fremder Währung sind bei Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, nach § 256a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in die Währung der Bilanz umzurechnen. Die frühere Differenzierung zwischen Brief- und Geldkurs ist entfallen. Spätere Kursschwankungen wirken sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht aus.[1] Bei einer nachträglichen, nachhaltig ungünstigen Veränderung des Wechselkurses kommt eine Teilwertabschreibung bei ausschließlicher Beschaffung oder ausschließlichem Absatz im Ausland in Betracht. Hat das Unternehmen Bewertungseinheiten i. S. v. § 254 HGB unter Einbeziehung von Sicherungsgeschäften gebildet, so sind nicht realisierte Verluste infolge einer möglichen Teilwertabschreibung mit einem nicht realisierten Gewinn aus einem Sicherungsgeschäft zu saldieren. In der Steuerbilanz führt eine Bewertungseinheit somit zur Nichtanwendung des Imparitätsprinzips und zur Nichtberücksichtigung entsprechenden Aufwands bis zur Beendigung der Bewertungseinheit.[2]

Rz. 35 und 36 einstweilen frei

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