Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). § 64 Abs. 3 S. 3 und 4 EStG wurde durch das FamFG v. 22.12.1999[1] neu gefasst. Danach können über die bisherigen Fälle hinaus mehrere Berechtigte auch dann einen von ihnen zum Empfänger des Kindergelds bestimmen, wenn keiner von ihnen dem Kind Unterhalt zahlt. Eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, die nur bei fehlender Bestimmung erforderlich ist (§ 64 Abs. 2 S. 4 EStG), kann sich dann erübrigen.

Mit dem FGG-ReformG v. 17.12.2008[2] wurde m. W. v. 1.9.2008 in § 64 Abs. 2 S. 3 EStG die durch das FGG geänderte Rechtslage angepasst und der Übergang der Aufgaben vom Vormundschaftsgericht auf das Familiengericht berücksichtigt.

Mit der Bekanntmachung v. 8.10.2009[3] wurde das EStG neu gefasst. Die Vorschrift des § 64 EStG blieb unverändert.

[1] BStBl I 2000, 4.
[2] BGBl I 2008, 2586.
[3] BStBl I 2009, 3366.

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