Rz. 2

Die Regelung entspricht § 8 BKKG a. F.[1] Sie deckt sich bis auf Abs. 1 S. 2[2] mit § 4 BKGG n. F. Wie § 64 EStG bezweckt die Vorschrift die Vermeidung von ungerechtfertigten Doppelleistungen (Kumulierungsverbot).[3] Für die Kind bedingten Entlastungen soll nur einmal ein Ausgleich gewährt werden. § 65 EStG regelt die Anspruchskonkurrenz zwischen Kindergeld und vergleichbaren Kind bezogenen Leistungen (innerstaatliche und ausl. Kind bezogene Leistungen) i. d. S., dass der Kindergeldanspruch grundsätzlich bereits dann ausgeschlossen ist, wenn für das Kind irgendeiner Person – nicht unbedingt dem Kindergeldberechtigten – ein Anspruch auf die in Abs. 1 S. 1 abschließend aufgeführten Leistungen zusteht (Subsidiarität des Kindergeldanspruchs).[4] Die tatsächliche Zahlung der anderen Kind bezogenen Leistungen ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, ohne dass es auf die entsprechende Antragstellung ankommt.[5]

Abs. 2 regelt das sog. Teilkindergeld, das gezahlt wird, wenn die anderen Leistungen nicht die Höhe des Kindergelds nach § 66 EStG erreichen. Abs. 2 betrifft dem Wortlaut nach nur niedrigere Zulagen und Zuschüsse nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1[6], gilt aber auch in den Fällen der Ausschlusstatbestände von § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG; siehe auch Rz. 7.[7].

Ausl. Kind bezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch daher auch dann aus, wenn sie niedriger sind als das deutsche Kindergeld.

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