Rz. 76

Der Barwert oder Gegenwartswert einer zukünftigen Leistung errechnet sich bei sicher eintretendem Leistungsanfall durch Abzinsung. Da bei künftigen Pensionsleistungen vor Eintritt des Versorgungsfalls neben der Frage, wie lange die Leistungen zu erbringen sind, auch unsicher ist, ob der Versorgungsfall überhaupt eintritt oder möglicherweise durch Eintritt der Invalidität früher beginnt, wird der Barwert in diesem Fall durch die den versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechende Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit dieser Umstände beeinflusst (Anwartschaftsbarwert). Der Anwartschaftsbarwert errechnet sich nach unterschiedlichen Bedingungen, je nachdem, ob der Pensionsberechtigte weiterhin beschäftigt ist – dann nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG – oder ob er unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist – dann nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EStG.[1] Vgl. zu den Grundsätzen der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensionsrückstellung die eingehende Darstellung bei Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Bd. I, 2. Teil, Rz. 559ff.

[1] Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 212ff.

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