Rz. 87

Bei der Berechnung des Teilwerts ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen:[1] Dieser Zinsfuß gilt für die Berechnung der Barwerte, die für Wirtschaftsjahre ermittelt werden, die nach dem 31.12.1981 enden (§ 52 Abs. 5 EStG i. d. F. des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes; vgl. Rz. 3a). Für frühere Wirtschaftsjahre galt ein Zinsfuß von 5,5 %. Durch die Erhöhung des Zinsfußes wird der Teilwert der Pensionsrückstellung geringer, weil sich der Abzinsungsbetrag erhöht.

Zur Übergangsregelung vgl. Rz. 122ff.

 

Rz. 87a

Die Erhöhung des Zinsfußes von 5,5 % auf 6 % erfasst alle Pensionsrückstellungen ohne Rücksicht darauf, wann die Verpflichtung entstanden ist. Die Neuregelung war 1984 vom BVerfG nicht als verfassungswidrig eingestuft worden (Rz. 58).[2] Ob dieses Ergebnis vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase und der ständig wachsenden Diskrepanz zum handelsrechtlich vorgeschriebenen Zinsfuß (liegt zum 29.2.2020 bei 2,64 %) heute auch noch so wäre, ist mehr als fraglich. Nach Auffassung des FG Köln[3] verstößt die Regelung gegen das Willkürverbot, da der Gesetzgeber seiner seit der letzten Zinsanpassung bestehenden Beobachtungspflicht und seiner seit dem dauerhaften Absinken aller entscheidungserheblichen Parameter erforderlichen Nachbesserungspflicht nicht nachgekommen ist. Um das Verfahren zu beschleunigen, hat das FG die Frage direkt dem BVerfG vorgelegt.[4]

Der im Gesetz genannte Zinsfuß von 6 % bzw. 5,5 % ist kein Mindestzinssatz, sondern bindend vorgeschrieben. Solange und soweit ein Passivierungswahlrecht besteht, wirkt er jedoch weiterhin wie ein Mindestzinssatz. Der Pensionsverpflichtete kann einen höheren Zinsfuß anwenden, was zu einer geringeren als der gesetzlich zulässigen Rückstellungsbildung führt; die dadurch unterlassenen Rückstellungsteile fallen indes unter das Nachholverbot (Rz. 88).

[3] FG Köln v. 12.10.2017, 10 K 977/17, EFG 2018, 287; Tiede, StuB 2020, 97; Schrade/Rinderer, NWB-BB 2019, 186.
[4] AZ beim BVerfG 2 BvL 22/17; Herrfurth, StuB 2019, 341; Briese, DStR 2018, 1248; Melan, DStR 2018, 1512; Geberth/Sedemund, DStR 2918, 217.

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