Rz. 99

Für die Verfolgbarkeit in der Buchführung ist nicht Voraussetzung, dass diese den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Auch eine verspätete Bilanzerstellung steht der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG nicht entgegen, solange die geforderten Daten aus den Anlagen zur Bilanz nachvollzogen werden können.[1] Die erforderliche Dokumentation kann auch noch nachträglich, z. B. während eines finanzgerichtlichen Verfahrens, geschaffen werden.[2] In der Bilanz dürfen Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG in einem Posten zusammengefasst, müssen aber in der Buchführung im Einzelnen nachgewiesen werden (R 6b.2 Abs. 3 EStR 2012). Werden mehrere Bilanzpositionen entgegen dem Grundsatz der Einzelbewertung als Einheit angesehen, muss bei einer späteren Übertragung einer Rücklage auf eines dieser Wirtschaftsgüter (z. B. eines Flurstücks zugekaufter Grundstücksflächen) in der ersten Bilanz nach der Übertragung deutlich werden, auf welches Flurstück die Rücklage übertragen werden soll, ansonsten liegt eine nur anteilige Übertragung auf alle als Einheit behandelten Wirtschaftsgüter vor.[3]

 

Rz. 99a

Eine weitere Voraussetzung folgt aus der Änderung des Maßgeblichkeitsprinzips des BilMoG[4]: Gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist Voraussetzung für die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wie das nach § 6b EStG, dass Wirtschaftsgüter, deren Ansatz und Wert in der Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweichen, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden (Einzelheiten s. § 5 EStG Rz. 62h ff.).

 

Rz. 100

Die Verfolgbarkeit bedeutet, dass die wesentlichen Daten für die Anwendung des § 6b EStG aus der (nicht notwendig ordnungsgemäßen) Buchführung ersichtlich sein müssen. Es handelt sich hierbei um den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts, die Veräußerungskosten, den Veräußerungserlös (Wert der Gegenleistung) sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Darüber hinaus müssen die notwendigen Buchungsvorgänge ersichtlich sein, so z. B. die Buchung des Abzugsbetrags bzw. der Bildung und Auflösung der Rücklage. Da die im Fall des § 6b Abs. 10 S. 5 EStG gebildete Rücklage teilweise aus einem steuerfreien Gewinnanteil besteht, muss auch die besondere rechtliche Qualität dieser Rücklage aus der Buchführung zu ersehen sein. Lassen sich diese Vorgänge in der Buchführung nicht lückenlos verfolgen, ist der Abzug bzw. die Bildung der Rücklage zu versagen. Sind die genannten Voraussetzungen dagegen erfüllt, können die Rücklagen auch in einem Posten zusammengefasst werden.[5]

[1] Niedersächsisches FG v. 27.10.1994, II 484/88, EFG 1995, 797.
[4] G. v. 25.5.2009, BStBl I 2009, 650.
[5] Liebl, in Kirchhof/Seer, EStG, § 6b EStG Rz. 33.

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