Rz. 120

Die durch Veräußerung begünstigter Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven können auf Reinvestitionsgüter, die im Veräußerungsjahr oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, übertragen werden (§ 6b Abs. 1 S. 1 EStG). Vorgezogene Anschaffungen oder Herstellungen werden begünstigt, weil die Sicherung eines störungsfreien Betriebsablaufs die Anschaffung eines neuen Anlageguts erforderlich machen kann, noch ehe die Altanlage veräußert wird. Diese Wirtschaftsgüter werden im Jahr der Veräußerung mit den um die AfA verkürzten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfasst. Der sich so ergebende Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung bildet die Grundlage für den Abzug der begünstigten stillen Reserven (§ 6b Abs. 5 EStG), wodurch wiederum die AfA-Bemessungsgrundlage des Abzugsjahres und der Folgejahre reduziert wird (§ 6b Abs. 6 EStG; Rz. 88f.).

 

Rz. 121

Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist in diesem Zusammenhang einem vollen Wirtschaftsjahr gleichzusetzen. Anschaffung liegt vor bei entgeltlichem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut.[1] Unter Herstellung ist die Fertigstellung eines Wirtschaftsguts zu verstehen (§ 9a EStDV). Entscheidend ist, dass die Fertigstellung im Veräußerungsjahr erfolgt ist, der Beginn der Herstellung kann früher liegen. Zu welchem Zeitpunkt eine Bestellung erfolgt ist oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich aufgewendet werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Nicht erforderlich ist, dass sich das Reinvestitionsgut in demselben Betrieb befindet wie das veräußerte Wirtschaftsgut. Die Übertragung kann auch auf Wirtschaftsgüter anderer Betriebe desselben Stpfl. erfolgen. Die Übertragungsverbote des § 6b Abs. 4 S. 2 EStG (Rz. 118) sind zu beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?