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In Ergänzung zu § 6b EStG ermöglicht § 6c EStG die Übertragung stiller Reserven auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) und nach § 13a EStG (Durchschnittssätze). Denn auch bei diesen Gewinnermittlungsarten können bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern Gewinne entstehen, die der Aufdeckung stiller Reserven vergleichbar sind. Damit soll auch in diesem Bereich eine ökonomisch sinnvolle Anpassung der betroffenen Unternehmen an strukturelle Veränderungen produktionstechnischer, verteilungswirtschaftlicher und regionaler Art gestattet werden.[1] Zu diesem Zweck passt die Vorschrift des § 6c EStG die Übertragung der stillen Reserven technisch der jeweiligen Gewinnermittlungsart an. Es handelt sich um eine Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung, mit der der persönliche Anwendungsbereich von § 6b EStG erweitert wird.

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