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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 14 Wechsel der AfA-Methode (§ 7 Abs. 3 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 360

§ 7 Abs. 3 EStG regelt die Zulässigkeit des Methodenwechsels bei der AfA. Danach ist nach § 7 Abs. 3 S. 1 EStG der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA zulässig. Die AfA bemisst sich nach § 7 Abs. 3 S. 2 EStG in diesen Fällen vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Dagegen ist nach § 7 Abs. 3 S. 3 EStG der Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA unzulässig.

 

Rz. 361

§ 7 Abs. 3 EStG bezieht sich auf einen Wechsel der AfA-Methode nach dem Erstjahr der AfA. Diese wird bei einem bereits teilweise abgeschriebenen Wirtschaftsgut für die Zukunft geändert. Ein Wechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 EStG liegt nicht vor, wenn infolge einer Bilanzänderung bzw. Bilanzberichtigung schon für das Erstjahr eine andere AfA-Art berücksichtigt wird.

 

Rz. 362

Der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA ist ohne Einschränkung zulässig. Eine Begründung des Stpfl. für den Wechsel ist nicht erforderlich. Da der Übergang kraft gesetzlicher Regelung ausdrücklich für zulässig erklärt wird, steht der handelsrechtliche Grundsatz der Bewertungsstetigkeit einem Übergang von der degressiven AfA auf eine höhere lineare AfA nicht entgegen.

 

Rz. 363

Motiv für den Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA ist insbesondere der Umstand, dass im Laufe der Zeit die degressiven AfA-Beträge unter die linearen AfA-Beträge fallen mit der Folge, dass sich in dem Zeitpunkt, in dem die degressiven AfA-Beträge erstmals die linearen AfA-Beträge unterschreiten, der Wechsel zur linearen AfA empfiehlt. Auch lässt sich durch den Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA Abschreibungspotenzial für spätere Jahre aufbewahren. Weitere Motive für den Übergang können sein das bei der degressiven AfA besteh...

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