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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 16.2 Absetzungsfähige Wirtschaftsgüter

Prof. Dr. Georg Schnitter
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16.2.1 Allgemeines

 

Rz. 503

AfS können nur bei solchen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, bei denen ein Verbrauch der Substanz i. S. eines Substanzverbrauchs oder i. S. einer Substanzverringerung eintritt.[1] Der Oberbegriff für solche Wirtschaftsgüter ist der Bodenschatz. § 7 Abs. 6 EStG erfasst nur solche Bodenschätze, die ein vom Grund und Boden getrenntes Wirtschaftsgut sind.

[1] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 589.

16.2.2 Bodenschatz

 

Rz. 504

Bodenschätze sind Sachen, die als Bestandteile im Boden enthalten sind und unter Anstrengungen aus dem Boden gewonnen werden müssen.[1] Hierunter fallen nach § 3 Abs. 1 BBergG alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde oder auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. Zu den Bodenschätzen gehören z. B. Erdgas, Erdöl, Erze, Gesteine, Kies, Kohle, Lehm, Metalle, Salze oder Sand.

 

Rz. 505

Wasser ist, wenn die Wasserentnahme aus dem Grundstück durch Zuflüsse aus Nachbargrundstücken ausgeglichen wird, wegen fehlenden substanziellen Wertverzehrs kein Bodenschatz. Vor diesem Hintergrund hat der Verpächter eines Quellengrundstücks wegen der Wasserentnahme i. d. R. keinen Anspruch auf AfS.[2] Anders ist dies, wenn sich der Wasservorrat durch die Wasserentnahme nach und nach erschöpft.[3]

 

Rz. 506

Vor diesem Hintergrund ist auch die Nutzung von Erdwärme grundsätzlich kein Wirtschaftsgut, das sich in der Substanz verbraucht.

[1] BFH v. 30.10.1967, VI 331/64, BStBl II 1968, 30.
[2] BFH v. 30.10.1967, VI 331/64, BStBl II 1968, 30.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 224; Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 589.

16.2.3 Selbstständiges Wirtschaftsgut

 

Rz. 507

Bodenschätze sind nach § 3 BBergG entweder bergfrei oder ste...

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