16.2.1 Allgemeines

 

Rz. 503

AfS können nur bei solchen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, bei denen ein Verbrauch der Substanz i. S. eines Substanzverbrauchs oder i. S. einer Substanzverringerung eintritt.[1] Der Oberbegriff für solche Wirtschaftsgüter ist der Bodenschatz. § 7 Abs. 6 EStG erfasst nur solche Bodenschätze, die ein vom Grund und Boden getrenntes Wirtschaftsgut sind.

[1] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 589.

16.2.2 Bodenschatz

 

Rz. 504

Bodenschätze sind Sachen, die als Bestandteile im Boden enthalten sind und unter Anstrengungen aus dem Boden gewonnen werden müssen.[1] Hierunter fallen nach § 3 Abs. 1 BBergG alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde oder auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. Zu den Bodenschätzen gehören z. B. Erdgas, Erdöl, Erze, Gesteine, Kies, Kohle, Lehm, Metalle, Salze oder Sand.

 

Rz. 505

Wasser ist, wenn die Wasserentnahme aus dem Grundstück durch Zuflüsse aus Nachbargrundstücken ausgeglichen wird, wegen fehlenden substanziellen Wertverzehrs kein Bodenschatz. Vor diesem Hintergrund hat der Verpächter eines Quellengrundstücks wegen der Wasserentnahme i. d. R. keinen Anspruch auf AfS.[2] Anders ist dies, wenn sich der Wasservorrat durch die Wasserentnahme nach und nach erschöpft.[3]

 

Rz. 506

Vor diesem Hintergrund ist auch die Nutzung von Erdwärme grundsätzlich kein Wirtschaftsgut, das sich in der Substanz verbraucht.

[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 224; Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 589.

16.2.3 Selbstständiges Wirtschaftsgut

 

Rz. 507

Bodenschätze sind nach § 3 BBergG entweder bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers.[1] Zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf es nach dem BBergG einer Bergbauberechtigung, die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze aus dem Inhalt des Grundeigentums selbst. Die im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze gehören entweder zu den grundeigenen Bodenschätzen i. S. d. BBergG, deren Abbau dem Bergrecht unterliegt, oder zu den sonstigen Grundeigentümerbodenschätzen, auf die das BBergG keine Anwendung findet. Bergfreie Bodenschätze sind z. B. Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas. Grundeigene Bodenschätze i. S. d. BBergG sind z. B. Feldspat und Kaolin. Nicht zum Geltungsbereich des BBergG gehörende sonstige Grundeigentümerbodenschätze sind z. B. gewöhnliche Kiese und Sande. Sowohl bergfreie als auch im Eigentum des Grundeigentümers stehende Bodenschätze dürfen regelmäßig erst dann abgebaut werden, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind.

 

Rz. 508

Ein bergfreier Bodenschatz ist vor Erteilung der Bergbauberechtigung nicht existent. Er entsteht erst mit deren Erteilung originär als selbstständiges Wirtschaftsgut.

 

Rz. 509

Ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender Bodenschatz entsteht als ein vom Grund und Boden getrennt zu behandelndes Wirtschaftsgut, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, indem mit seiner Aufschließung begonnen wird.[2] Es genügt, dass mit der alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Mit der Aufschließung darf regelmäßig nur begonnen werden, wenn alle zum Abbau notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen erteilt worden sind. Spätestens wenn diese Verwaltungsakte vorliegen, entsteht der Bodenschatz als selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut. Aber auch die Stellung eines Antrags auf Genehmigung ist ausreichend für den Beginn der Aufschließung.[3] Bis zu seiner Entstehung bleibt der Bodenschatz unselbstständiger Teil des Grund und Bodens.[4]

 

Rz. 510

Bei Veräußerung des den Bodenschatz enthaltenden Grundstücks entsteht der Bodenschatz als ein Wirtschaftsgut des Veräußerers auch ohne das Vorliegen der für den Abbau erforderlichen Verwaltungsakte, wenn neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz zu zahlen und nach den Umständen des Einzelfalls alsbald mit dem Beginn der Aufschließung zu rechnen ist.[5] Bei dem Erwerb durch einen Abbauunternehmer ist i. d. R. davon auszugehen, dass alsbald mit dem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann. Bei dem Erwerb durch andere Personen gilt diese Vermutung nicht, sondern es muss im Einzelfall näher erläutert und u. U. auch nachgewiesen werden, z. B. durch Vorlage des Antrags auf Erteilung der Abbaugenehmigung, dass alsbald mit der Aufschließung des Bodenschatzes begonnen wird. Wird der Anspruch auf Zahlung des auf den Bodenschatz entfallenden Teils des Kaufpreises von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Genehmigungen erteilt werden, wird dem Erwerber zunächst nur die Möglichkeit gesichert, einen nach der Erteilung der ...

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