Rz. 525

Entstehung und Verwertung eines Bodenschatzes im betrieblichen Bereich liegt z. B. vor, wenn ein Bodenschatz im Grund und Boden eines Abbauunternehmers entdeckt und aufgeschlossen wird.[1] Entsprechendes gilt, wenn das Grundstück nebst Bodenschatz im Eigentum des Gesellschafters einer Personengesellschaft steht und zu dessen Sonderbetriebsvermögen gehört.[2] Eine AfS scheidet in diesen Fällen aus. Anschaffungskosten bei Erwerb des Bodenschatzes sind nicht entstanden. Eine mit dem Teilwert zu bewertende Einlage des Bodenschatzes in das Betriebsvermögen liegt ebenfalls nicht vor.[3] Der Bodenschatz ist vielmehr mit einem Erinnerungswert zu bilanzieren.[4]

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