Rz. 536

AfS können, da sie einen Verbrauch der Substanz voraussetzen, erst dann vorgenommen werden, wenn mit dem Abbau der Bodenschätze tatsächlich begonnen worden ist.[1] Allein die Planung des Abbaus von Bodenschätzen rechtfertigt noch keine AfS.

 

Rz. 537

Absichtlich unterlassene AfS dürfen nicht nachgeholt werden. Die Nachholung versehentlich unterlassener AfS muss durch Verteilung der versäumten Absetzungen in gleichen Beträgen auf die restliche Dauer der Substanzverringerung erfolgen.[2]

 

Rz. 538

Die AfS ist zu beenden, wenn die Substanz des Wirtschaftsguts "Bodenschatz" verzehrt ist. Gleiches gilt, wenn die Förderung eingestellt wird. Im letzteren Fall ist der Restbetrag der AfS abzuziehen.

 

Rz. 539

Für die Höhe der AfS ist maßgebend das Verhältnis der im einzelnen Wirtschafts- bzw. Kj. tatsächlich geförderten Menge der abbaufähigen Substanz zur gesamten beim Erwerb vorhandenen Menge. Dieses Verhältnis ist auf die Anschaffungskosten anzuwenden. Ist die Gesamtmenge an abbaufähiger Substanz im Zeitpunkt des Erwerbs nicht bekannt, hat eine entsprechende Schätzung zu erfolgen. Bei der Berechnung der für die AfS maßgebenden abbaufähigen Substanz ist dasjenige Vorkommen außer Betracht zu lassen, das wegen wirtschaftlicher, technischer oder geologischer Verhältnisse nicht gewinnbar ist. Für die Berechnung der AfS ergibt sich somit folgende Formel: AfS = Anschaffungskosten × tatsächliche Abbaumenge : Gesamtmenge.

 

Rz. 540

Stellt sich die Schätzung der vorhandenen Gesamtmenge zu einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend heraus, ist die zukünftige AfS entsprechend anzupassen. Zu diesem Zweck ist das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Fördermenge in diesem Jahr und der neu ermittelten Restmenge als Quotient auf den Restbuchwert der Substanz anzuwenden. Für die Berechnung der AfS ergibt sich dann folgende Formel: AfS = Restbuchwert × tatsächlich geförderte Menge : neu geschätzte Restmenge.

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