5.2.1 Alleineigentümer

 

Rz. 75

Die AfA-Berechtigung setzt kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum am Wirtschaftsgut voraus. Von daher ist der zivilrechtliche Eigentümer des Wirtschaftsguts nur dann zur AfA berechtigt, wenn er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts getragen hat und er durch Verwendung des Wirtschaftsguts den Tatbestand der Einkunftserzielung selbst verwirklicht. Zivilrechtlicher Eigentümer ist derjenige, der nach §§ 903ff. BGB berechtigt ist, mit dem Wirtschaftsgut nach Belieben zu verfahren. Er muss die tatsächliche Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut haben und damit andere von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können. Die Berechtigung des zivilrechtlichen Eigentümers zur Vornahme der AfA schließt die AfA-Befugnis anderer Personen bezüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts aus. Unerheblich für die Berechtigung des zivilrechtlichen Eigentümers zur Vornahme der AfA ist, ob sein Eigentum mit einer Rückgabeverpflichtung belastet ist. Auch in diesem Fall kann er bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen bis zur Rückübertragung die entsprechende AfA geltend machen.

 

Rz. 76

Wird die Einkunftserzielung nur mit einem Teil des Wirtschaftsguts betrieben, weil z. B. ein Teil des Gebäudes unentgeltlich überlassen wird, ist die AfA nur in einem entsprechenden Umfang anteilig zu gewähren.[1] Zu beachten ist § 21 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 77

Weicht hinsichtlich des Wirtschaftsguts das wirtschaftliche Eigentum vom zivilrechtlichen Eigentum ab, kann die Befugnis zur Vornahme der AfA dem wirtschaftlichen Eigentümer zustehen. Handelt es sich bei dem Nutzenden um eine nahestehende Person des zivilrechtlichen Eigentümers, ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur dann anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wurde, aufgrund derer er den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in wirtschaftlicher Hinsicht ausschließen kann.[2]

5.2.2 Miteigentümer

 

Rz. 78

Ein Wirtschaftsgut kann mehreren Miteigentümern – diese können Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer sein – gehören. AfA steht den Miteigentümern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile zu.[1] Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Miteigentümer das Wirtschaftsgut entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zur Erzielung von Einkünften nutzen und auch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile getragen haben. Der nicht zur Erzielung von Einkünften nutzende Miteigentümer kann keine AfA geltend machen[2], ebenso z. B. nicht der Miteigentümer, der im Innenverhältnis auf die Einnahmen verzichtet.[3] Jedem Miteigentümer steht auch dann die seinem Miteigentumsanteil entsprechende AfA zu, wenn die Miteigentümer das Wirtschaftsgut zwar innerhalb ihres jeweiligen Miteigentumsanteils aber zur getrennten Einkunftserzielung nutzen. Gegeben ist dies z. B. dann, wenn ein Miteigentümer "seine Gebäudehälfte" zu fremden Wohnzwecken vermietet und der andere Miteigentümer "seine Gebäudehälfte" eigenbetrieblich nutzt. Ist der jeweilige Nutzungsanteil insgesamt nicht größer als der jeweilige Miteigentumsanteil, nutzt jeder der Miteigentümer seinen Gebäudeteil in Ausübung seines eigenen Rechts. Von daher steht ihm auch die seinem Miteigentumsanteil entsprechende AfA zu.[4]

 

Rz. 79

Einnahmen und Ausgaben sind den Miteigentümern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Haben die Miteigentümer insoweit abweichende Vereinbarungen getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind. Auch dürfen die getroffenen Vereinbarungen dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt nicht widersprechen. Von daher kann z. B. einem Miteigentümer, der höhere Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getragen hat, als es seinem Miteigentumsanteil entspricht, die AfA abweichend von seinem Miteigentumsanteil zugerechnet werden, sofern er diesen zum Zwecke der Einkünfteerzielung nutzt.[5] Keine Geltung hat dies, wenn eine Zuwendung an den Mitgesellschafter beabsichtigt ist oder gegen diesen ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht.[6]

 

Rz. 80

Die Miteigentümer eines Wirtschaftsguts können die steuerrechtlichen AfA-Wahlrechte unterschiedlich ausüben.[7] Somit hat z. B. jeder Gemeinschafter einer Grundstücksgemeinschaft die Wahl, für seinen Anteil an den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten eines Gebäudes die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG geltend zu machen, da Hersteller bzw. Anschaffender i. S. d. § 7 Abs. 4 bzw. 5 EStG nicht die Gemeinschaft, sondern der einzelne Gemeinschafter ist.[8] Gleiches gilt auch bei anderen Wirtschaftsgüte...

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