5.7.1 Allgemeines

 

Rz. 97

Der Nießbrauch (§§ 1030ff. BGB) und das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) gehören zu den dinglichen Nutzungsrechten. Nießbrauch ist die Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Das Wohnungsrecht beinhaltet die Befugnis, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Die nachstehend für den Nießbrauch aufgezeigten Grundsätze[1] gelten entsprechend für das Wohnungsrecht.[2] Beim Nießbrauch kann es sich um ein selbstständiges, aktivierungsfähiges und abschreibbares Wirtschaftsgut handeln, sofern dem Nutzungsberechtigten eine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer des Wirtschaftsguts zukommt und der Eigentümer damit dem Nutzenden den Gebrauch des Wirtschaftsguts für einen festgelegten Zeitraum nicht entziehen kann.[3] Vor diesem Hintergrund kommen als Gegenstand der AfA in Nießbrauchsfällen in Betracht das mit dem Nießbrauchsrecht belastete Wirtschaftsgut, das Nießbrauchsrecht als solches und das vom Nießbraucher in Ausübung seines Nießbrauchsrechts angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut.

5.7.2 Zuwendungsnießbrauch

5.7.2.1 Allgemeines

 

Rz. 98

Der Eigentümer des Wirtschaftsguts kann dem Berechtigten den Nießbrauch an dem Wirtschaftsgut entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich bestellen (Zuwendungsnießbrauch). Ein entgeltlicher Nießbrauch liegt vor, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Bei Personen, die einander nicht nahe stehen, wird dies grundsätzlich vermutet. Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind die von den Vertragsparteien jeweils insgesamt zu erbringenden Leistungen gegenüberzustellen. Von einem teilweise entgeltlich bestellten Nießbrauch ist auszugehen, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. In diesen Fällen hat eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Nießbrauchs nach dem Verhältnis des Entgelts zum Kapitalwert des Nießbrauchs. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Beträgt der Wert der Gegenleistung weniger als 10 % des Werts des Nießbrauchs, liegt ein unentgeltlicher Nießbrauch vor, da in diesem Fall nicht mehr von einer zwischen fremden Dritten üblichen Gegenleistung gesprochen werden kann.[1]

Rz. 99 einstweilen frei

5.7.2.2 Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch

 

Rz. 100

Der Eigentümer des mit dem Nießbrauchsrecht belasteten Wirtschaftsguts ist berechtigt, in Bezug auf dieses Wirtschaftsgut AfA vorzunehmen, sofern er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts getragen hat. Er erzielt durch die entgeltliche Bestellung des Nießbrauchsrechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern das Entgelt für die Nießbrauchsbestellung nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist.[1] Handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist das gezahlte Entgelt im Jahr des Zuflusses als Einnahme zu erfassen. Bei Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als 5 Jahre können nach § 11 Abs. 1 S. 3 EStG die Einnahmen auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Zahlung geleistet wird. Der Eigentümer ist auch dann zur AfA berechtigt, wenn der Nießbraucher verpflichtet ist, das mit dem Nießbrauchsrecht belastete Wirtschaftsgut in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung befand.[2] Allerdings kann die entgeltliche Bestellung eines Nießbrauchs an einem Wirtschaftsgut auch der Veräußerung des Wirtschaftsguts gleichzustellen sein. In Betracht kommt dies z. B. dann, wenn das Wirtschaftsgut bei Beendigung des Nießbrauchs wirtschaftlich gesehen verbraucht ist und der Herausgabeanspruch des Eigentümers für diesen keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.[3] Bei dieser Fallkonstellation wäre der Nießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer des belasteten Wirtschaftsguts anzusehen und damit zur AfA befugt. Handelt es sich in diesem Fall beim Nießbrauchsbesteller um ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens, kann dies bei ihm zur Anwendung von § 23 EStG führen.

Rz. 101 einstweilen frei

 

Rz. 102

Hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Nutzungsrechts ist der Nießbraucher zur Vornahme der AfA berechtigt. Er hat in Höhe des von ihm aufgebrachten Entgelts Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut aufgewendet.[4] Dies gilt unabhängig davon, ob das Nießbrauchsrecht zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört. Voraussetzung ist allerdings, dass der Nießbraucher mit dem zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut den Tatbestand der Ein...

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