2.1 Ermessen und Voraussetzungen
Rz. 5
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Familienkasse die Kindergeldzahlungen vorläufig einstellen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO).
Voraussetzung für eine vorläufige Zahlungseinstellung ist, dass einerseits Kindergeld festgesetzt wurde und andererseits die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen erhält, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führt.
Rz. 6
Es müssen Hinweise auf das Nichtbestehen eines Kindergeldanspruchs vorliegen. Nicht ausreichend ist eine fehlende Mitwirkung des Kindergeldberechtigten, wenn etwa angeforderte Unterlagen nicht übersandt werden.
Rz. 7
§ 71 EStG findet indes keine Anwendung, wenn die Familienkasse zu den bekannt gewordenen Tatsachen rechtliches Gehör gewährt hatte und der Sachverhalt zu Ungunsten des Berechtigten entscheidungsreif ist. Es besteht dann keine Veranlassung für eine vorläufige Zahlungseinstellung – die Kindergeldfestsetzung ist unmittelbar aufzuheben.
2.2 Kenntnis von Tatsachen (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 8
Die Familienkasse muss positive Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen erlangen, die zu dem Nichtbestehen eines Kindergeldanspruchs führen. Die Tatsachen müssen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kindergeldfestsetzung begründen. Umfasst sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Verhältnisse.
Als Änderung des rechtlichen Verhältnisses kommt die Veränderung gesetzlicher Grundlagen, z. B. die Einführung eines Identifikationserfordernisses, in Betracht. Die Änderung eines tatsächlichen Verhältnisses liegt z. B. vor, wenn die Familienkasse erfährt, dass die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aber weitere Unklarheiten bestehen, die aufzuklären sind. In Betracht kommen z. B. der Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchs, ein Anspruch aus anderen Gründen, unbekannte Anschrift des Berechtigten oder des Kindes nach Bewilligung.
Ein unbestimmter Verdacht oder eine veränderte Rechtsauffassung der Behörde reicht dagegen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nicht aus. Vielmehr muss die Familienkasse von der Richtigkeit der Tatsache überzeugt sein.
2.3 Aufhebung der Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 9
Die Tatsachen müssen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit nach sich ziehen; dies setzt voraus, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung schon nicht mehr besteht und nicht erst mit Wirkung für die Zukunft entfällt.
Lag der Kindergeldfestsetzung eine Ermessensentscheidung zugrunde, findet § 71 EStG keine Anwendung.
Rz. 10
Es müssen jedoch auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Festsetzung gegeben sein. Es muss sich daher um nachträglich bekanntgewordene Tatsachen i. S. d. § 173 AO handeln oder um Tatsachen, die nach der ursprünglichen Festsetzung des Kindergelds entstanden sind (§ 70 Abs. 2 EStG).