Rz. 7

Nach § 74 Abs. 1 S. 2 EStG kann das Kindergeld für bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigte Kinder bis zur Höhe des nach § 76 EStG pfändbaren Betrags abgezweigt werden. Sind nur Zahlkinder zu berücksichtigen, ist Abzweigungsbetrag der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder für das Kind, dem gegenüber die Unterhaltspflicht verletzt wird, ergibt (§ 76 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG).[1] Sind auch Zählkinder vorhanden, errechnet sich der Anteil für ein Zählkind zunächst mit dem Betrag, der sich ohne den Zählkindervorteil ergeben würde (§ 76 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG). Die Differenz zu dem tatsächlich zustehenden Kindergeld (der Zählkindervorteil) wird auf alle zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig verteilt (§ 76 S. 2 Nr. 2 EStG). Für ein Zählkind ist Abzweigungsbetrag somit der Betrag, der ohne Zählkindervorteil auf dieses entfallen würde, zuzüglich des Anteils am Zählkindervorteil. Für ein Zählkind besteht der Abzweigungsbetrag aus seinem Anteil am Zählkindervorteil.[2]

 

Rz. 8

Damit ist für beide Fälle die Höhe der Abzweigung nach oben hin begrenzt. Die Familienkasse kann nach ihrem Ermessen einen darunter liegenden Betrag für die Abzweigung festsetzen. Wegen des Verwaltungsaufwands ist in Anlehnung an § 65 Abs. 2 EStG von einer Abzweigung abzusehen, wenn der abzweigbare Anteil weniger als 5 EUR monatlich beträgt.[3]

[2] V 32.5 DA-KG 2016 unter Verweis auf V 23.2.
[3] V 32. 5 Abs. 3 DA-KG 2016.

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