Rz. 7

Der Ausschluss verschuldeter Aufwendungen von der Kostenerstattung auch bei einem Obsiegen des Einspruchsführers entspricht § 137 FGO, die Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters § 155 FGO i. V. m. §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO. Vertreter ist der gesetzliche und der gewillkürte Vertreter. Verschulden liegt vor, wenn der Einspruchsführer bzw. sein Vertreter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Beteiligten nach den gesamten Umständen des konkreten Verfahrens zuzumuten ist.

 

Rz. 8

Besondere Bedeutung kommt der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch verspäteten Tatsachenvortrag bzw. verspätete Beweisanträge und Einreichung von Beweismitteln zu. Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen wegen Zugehörigkeit dieser Umstände zu seinem Wissens- und Herrschaftsbereich früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hatte und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte.[1] Ein Verschulden ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn vorhandene Unterlagen, die den Kindergeldanspruch belegen, nicht vorgelegt werden und die Nichtvorlage für den Erlass des Ablehnungsbescheids ursächlich ist.[2]

Verschulden bedeutet subjektive Vorwerfbarkeit. Daran fehlt es, wenn der Einspruchsführer z. B. wegen eines Umzugs die erforderlichen Unterlagen nicht früher auffinden konnte. Dass die Beibringung seinem Verantwortungsbereich unterliegt, genügt allein nicht für die Annahme eines Verschuldens.

Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn sich nach Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung die Sach- und Rechtslage oder auch die Rspr. geändert hat.[3]

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