Rz. 10

Die Maßnahmen der Rentenstrukturreform wurden maßstabsgleich auf die Versorgung der Besoldungsempfänger übertragen und die Besoldungsempfänger im Gegenzug in den Kreis der Begünstigten nach §§ 10a, 79ff. EStG einbezogen (§ 10a EStG Rz. 44ff.).

Besoldungsempfänger sind im Wesentlichen

  • Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften etc.,
  • Richter,
  • Berufs- und Zeitsoldaten.

Siehe im Einzelnen § 10a EStG Rz. 45ff.

Über § 10a Abs. 1 S. 2 EStG waren Besoldungsempfänger auch für eine sog. Elternzeit (Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehungszeit) zulageberechtigt. Diese zunächst in § 10a Abs. 1 S. 2 EStG enthaltene Einbeziehung wurde durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] zum Zweck einer umfassenden Regelung in § 10a Abs. 1 Nr. 5 EStG verlagert.

[1] BGBl I 2004, 1427.

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