Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
11.1 Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nach dem EStG
Rz. 48
Eine Reihe von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sind im EStG selbst enthalten; es handelt sich hierbei um die – z. T. ausgelaufenen – §§ 7b–7k EStG. Zu den Einzelheiten dieser Regelungen vgl. die Erläuterungen zu diesen Vorschriften.
11.2 Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nach der EStDV und anderen Vorschriften
11.2.1 Allgemeines
Rz. 49
Weitere Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen waren in der auf der Grundlage des § 51 EStG erlassenen EStDV enthalten. Von einer Kommentierung wurde weitestgehend abgesehen, da die Vorschriften nicht mehr anwendbar sind.
Aktuell noch relevante Sonderabschreibungen für neu durchgeführte Maßnahmen sind
Die übrigen Sonderabschreibungen aus der EStDV bzw. dem EStG haben sich durch Zeitablauf erledigt (Rz. 52ff.).
Rz. 50–51 einstweilen frei
11.2.2 Sonderabschreibungen nach § 81 EStDV (Kohle- und Erzbergbau)
Rz. 52
§ 81 EStDV galt für Investitionen, die bis zum 1.1.1990 begonnen wurden, soweit das Wirtschaftsgut vor dem 1.1.1991 angeschafft bzw. hergestellt wurde (§ 81 Abs. 3 EStDV).
Rz. 53–63 einstweilen frei
11.2.3 Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV (Schiffe und Luftfahrzeuge)
11.2.3.1 Allgemeines
Rz. 64
Aufgrund der ausgelaufenen Bedeutung der Vorschrift – das Handelsschiff muss bis zum 31.12.1998 angeschafft oder hergestellt und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25.4.1996 abgeschlossen worden sein – waren für eine Übergangszeit noch die Voraussetzungen nach § 82f Abs. 3 EStDV zu beachten, wonach das Handelsschiff innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren bzw. Luftfahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren (§ 82f Abs. 6 S. 2 EStDV) nicht veräußert werden darf, damit die Steuervergünstigung nicht rückwirkend entfällt. Außerdem konnte aufgrund des Ablaufs des fünfjährigen Begünstigungszeitraums noch die Restwert-AfA nach Auslaufen des Begünstigungszeitraums zu berechnen sein (§ 7a Abs. 9 EStG; Rz. 79). Im Übrigen wird auf die früheren Kommentierungen verwiesen.
Rz. 65–88 einstweilen frei
11.3 Sonderabschreibungen bei Naturkatastrophen
Rz. 89
Letzte bei Neuanschaffungen bzw. -herstellungen noch aktuell relevante Sonderabschreibung im Billigkeitswege (§ 163 AO) ist die im Einzelfall zulässige Sonderabschreibung in Katastrophenfällen (Rz. 49). Zur Vermeidung unbilliger Härten bei Naturkatastrophen erließ das BMF einen Rahmenkatalog, der jeweils von Fall zu Fall vom BMF oder von den betroffenen Ländern in Kraft gesetzt werden konnte . Der Erlass ermöglicht – neben anderen steuerlichen Maßnahmen – auch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Vorgesehen sind Sonderabschreibungen i. H. v.
- 30 % der Aufwendungen für den Wiederaufbau ganz oder z. T. zerstörter Betriebsgebäude,
- 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt werden.
Rz. 90
Der Begünstigungszeitraum begann jeweils im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung oder Anschaffung (§ 9a EStDV) und endete in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren. Sonder-AfA war zu gewähren, wenn mit der Ersatzherstellung oder -beschaffung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und durch die ebenfalls zulässige Bildung steuerfreier Rücklagen darf insgesamt 0,6 Mio. EUR betragen. Außerdem darf sie in keinem Jahr 200.000 EUR übersteigen. Zuschüsse und Entschädigungen mindern jeweils die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen.
Die Regelungen zu Sonderabschreibungen bei der Ersatzherstellung von Betriebsgebäuden gelten für den Wiederaufbau von vermieteten Gebäuden i. R. d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend. Allerdings sind insoweit keine Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig.