Rz. 49

Weitere Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen waren in der auf der Grundlage des § 51 EStG erlassenen EStDV enthalten. Von einer Kommentierung wurde weitestgehend abgesehen, da die Vorschriften nicht mehr anwendbar sind.

Aktuell noch relevante Sonderabschreibungen für neu durchgeführte Maßnahmen sind

Die übrigen Sonderabschreibungen aus der EStDV bzw. dem EStG haben sich durch Zeitablauf erledigt (Rz. 52ff.).

Rz. 50–51 einstweilen frei

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