Rz. 49
Weitere Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen waren in der auf der Grundlage des § 51 EStG erlassenen EStDV enthalten. Von einer Kommentierung wurde weitestgehend abgesehen, da die Vorschriften nicht mehr anwendbar sind.
Aktuell noch relevante Sonderabschreibungen für neu durchgeführte Maßnahmen sind
- § 7g EStG (vgl. § 7g EStG Rz. 1ff.),
- Sonderabschreibung bei durch Naturkatastrophen verursachten Schäden (Rz. 89f.).
Die übrigen Sonderabschreibungen aus der EStDV bzw. dem EStG haben sich durch Zeitablauf erledigt (Rz. 52ff.).
Rz. 50–51 einstweilen frei
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