Rz. 39

Das Wirtschaftsgut muss zu einem Betriebsvermögen gehören, und zwar als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehört bei Personengesellschaften nicht nur das Gesamthands-, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen.

Für Abschreibungsvergünstigungen im nichtbetrieblichen Bereich ist – dem bisherigen Recht entsprechend – die Führung eines Verzeichnisses nicht Voraussetzung.

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