Rz. 39c

Fehlen einzelne der geforderten Angaben, ist der Abzug erhöhter Absetzungen bzw. Sonderabschreibungen unzulässig. Der Stpfl. kann die fehlenden Angaben allerdings nachholen (Rz. 39).

Sofern sich im Rahmen einer (Betriebs-) Prüfung herausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen einer Begünstigungsnorm (z. B. § 7i EStG) nicht vorliegen, folgt hieraus nicht, dass das besondere Verzeichnis formell fehlerhaft ist, auch wenn dort ein anderer AfA-Betrag materiell in Abzug gebracht werden darf. Stellt sich beispielsweise heraus, dass eine erhöhte AfA zu hoch geltend gemacht wurde (z. B. statt 20.000 EUR nur 15.000 EUR), ist das besondere Verzeichnis – wenn es im Übrigen den Voraussetzungen von § 7a Abs. 8 EStG genügt – ordnungsgemäß. Es sollte allerdings im Hinblick auf die zulässigen AfA-Beträge berichtigt werden.

Rz. 40 einstweilen frei

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