Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 9
Bei nach dem 31.12.1996 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern richtet sich die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen nur noch nach der Höhe des der Steuerbilanz zu entnehmenden Betriebsvermögens (einschl. Grundstücke). Die Wertgrenze wurde von 240.000 DM auf ein Betriebsvermögen von 204.517 EUR angehoben (seit 2002).
Die Abschreibung gem. § 7g EStG ist betriebs- und nicht personenbezogen (s. Rz. 2). Deshalb kann ein Unternehmer mit mehreren Betrieben für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern eines Betriebs bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gem. § 7g EStG die Abschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn die Summe der Wirtschaftsgüter aller Betriebe die Grenzen gem. § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG übersteigt. Es ist also für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob er die Voraussetzungen erfüllt (enger Betriebsbegriff). Für die Anwendung des § 7g EStG ist dabei von einem einheitlichen Betriebsbegriff auszugehen. Damit unterscheidet sich die Auslegung von der personenbezogenen Auslegung des § 6b EStG. Aus der Betriebsbezogenheit des § 7g EStG ergibt sich insbesondere, dass ein enger Betriebsbegriff gilt, d. h. z. B., dass Ansparrücklagen ein und desselben Stpfl. (Einzelunternehmers) je (inländischen) Betrieb die Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen. Gründet ein Stpfl. mehrere Kapitalgesellschaften (oder Personengesellschaften), steht ihm dieses Recht ebenso für jede Gesellschaft – zu, soweit die Größenmerkmale jeweils erfüllt sind.
Bei Personengesellschaften ist ein Gesellschafterwechsel unbeachtlich. Gleiches muss geltend, wenn im Wege der Anwachsung bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft ein Einzelunternehmen wird; auch hier ist also aufgrund der Betriebsbezogenheit für die Gewinngrenzen der Gewinn des gesamten Gewinnermittlungszeitraums (also bis zum Wechsel und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nach dem Wechsel) maßgeblich; der Wechsel der Rechtsform ist irrelevant, solange der steuerliche "Betrieb" derselbe bleibt.
Die Ermittlung der Größenmerkmale erfolgt im Veranlagungsverfahren, also nicht in einem gesonderten (Feststellungs-) Verfahren (vgl. Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG Rz. 18). Eine Bindungswirkung an die Steuerbilanzwerte der Vorjahre oder des Streitjahres besteht nicht; allerdings ist die abweichende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten ausschließlich für Zwecke des § 7g EStG unzulässig (so auch Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG Rz. 45).