Prof. Dr. Alexander Kratzsch
3.1 Überblick
Rz. 15
Die nach § 7g EStG begünstigten Wirtschaftsgüter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Wirtschaftsgüter müssen angeschafft oder hergestellt sein (Rz. 16).
- Die Wirtschaftsgüter müssen zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs (Rz. 17) gehören.
- Die Wirtschaftsgüter müssen im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beweglich sein (Rz. 18).
- Die Wirtschaftsgüter müssen neu sein (Rz. 19).
- Die Wirtschaftsgüter müssen (nahezu) ausschließlich im Betrieb des Stpfl. betrieblich genutzt werden (Rz. 21).
- Die Verbleibensfrist von einem Jahr muss erfüllt sein (Rz. 22ff.).
- Es muss eine Ansparrücklage von mindestens einem EUR gebildet werden (Rz. 29).
3.2 Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (§7g Abs. 1 EStG a. F.)
Rz. 16
Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens von einem Dritten. Keine Anschaffung sind z. B.
- Einlage eines Wirtschaftsguts ins Betriebsvermögen;
- Erbschaft, Schenkung;
- Überführung vom Umlaufvermögen ins Anlagevermögen. Eine Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts liegt jedoch dann vor, wenn ein für das Umlaufvermögen angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut eindeutig noch vor Ablauf des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahrs in das Anlagevermögen überführt wird. Erfasst ein Stpfl., der Wirtschaftsgüter im Rahmen seines Unternehmens sowohl verkauft als auch vermietet, zunächst als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es allerdings an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen;
- Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betrieb des Stpfl. in einen anderen;
- Umwandlungs- oder Einbringungsvorgänge i. S. d. UmwStG: bei Buchwertverknüpfung stets, bei Zwischenwert- und Ansatz des gemeinen Werts, wenn der Umwandlungsvorgang sich zivilrechtlich als Gesamtrechtsnachfolge darstellt.
Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrags über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeiten geliefert (vgl. § 6 EStG Rz. 101ff.
Herstellung ist die Schaffung eines bisher nicht bestehenden Wirtschaftsguts. Die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem es fertig gestellt ist. Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (vgl. § 6 EStG Rz. 208ff.). Keine begünstigte Anschaffung liegt nach Sinn und Zweck der Vorschrift vor, soweit bei Mitunternehmerschaften Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen heraus ins Gesamthandvermögen (oder umgekehrt) oder in ein anderes Sonderbetriebsvermögen veräußert werden. Aufgrund der Betriebsbezogenheit der Vorschrift scheidet hier eine Sonderabschreibung aus, weil das Wirtschaftsgut hier nach wie vor demselben Betrieb (der Mitunternehmerschaft) zugeordnet bleibt. Eine Sonderabschreibung kann allerdings dem Grunde nach sowohl im Gesamthand- als auch im Sonderbereich vorgenommen werden.
3.3 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 EStG a. F.)
Rz. 17
Zum Anlagevermögen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Wirtschaftsgüter, die vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit angeschafft oder hergestellt werden, gehören vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung an zum Anlagevermögen, wenn sie bei ihrer Lieferung oder Fertigstellung dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Für die Bestimmung des Begriffs des Anlagevermögens und seiner Abgrenzung zum Begriff des Umlaufvermögens ist auf die handelsrechtliche Unterscheidung beider Begriffe abzustellen. Danach sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Zum Umlaufvermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Zweck im Verbrauch liegt, sei es im Betrieb, sei es im Weg einer Weiterveräußerung. Die jeweilige Zweckbestimmung hängt zwar subjektiv von einem entsprechenden Willen des Stpfl. ab, muss jedoch als interne Tatsache anhand objektiver Merkmale, wie z. B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung, der Art des Unternehmens oder u. U. auch der Art der Bilanzierung, nachvollziehbar sein.
3.4 Bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g Abs. 1 EStG a. F.)
Rz. 18
Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen i. S. d. § 90 BGB, also nur körperliche Gegenstände, sein. Immaterielle Wirts...