Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 75
Eine Kapitalgesellschaft kann nur dann Existenzgründerin sein, wenn an ihr nur natürliche Personen beteiligt sind, die ihrerseits – bei einer Beteiligung von mehr als 10 % – die Voraussetzungen des Existenzgründers erfüllen. Dies ergibt der Verweis in § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3 auf die Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG a. F. Nach sinngemäßer Auslegung des Gesetzes kann allerdings in bestimmten Fällen, obwohl nicht nur natürliche Personen beteiligt sind, auch eine GmbH & Co. KG u. U. Existenzgründerin sein, nämlich wenn an der GmbH lediglich Existenzgründer beteiligt sind.
A ist seit dem 1.1.2003 mit 60 % an der A-GmbH und seit dem 1.1.2005 mit 10 % an der B-GmbH beteiligt. Die restlichen Anteile der B-GmbH werden von weiteren Gesellschaftern mit Anteilen von jeweils maximal 10 % gehalten.
Die B-GmbH ist kein Existenzgründer, weil Gesellschafter A an einer anderen Kapitalgesellschaft (A-GmbH) zu mehr als 10 % beteiligt ist. Die anderen 9 Gesellschafter werden durch ihre nur 10 %-Beteiligung an der B-GmbH selbst nicht infiziert und behalten ihre Eigenschaft als Existenzgründer. Sie könnten im Rahmen einer anderen gewerblichen Betätigung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder weitere Kapitalgesellschaft) somit die Förderung des § 7g Abs. 7 EStG a. F. in Anspruch nehmen.
Rz. 76
Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft ist nach dem Wortlaut von § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 und 3 EStG a. F. schädlich. Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird in § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3 EStG a. F. gefordert, dass an der Gesellschaft nur natürliche Personen (nicht auch andere Kapitalgesellschaften) partizipieren; an einer Personengesellschaft i. S. v. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 EStG a. F. dürfen nur natürliche Personen oder Gesellschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG beteiligt sein, bei der die Gesellschafter die Voraussetzungen von § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG a. F. erfüllen. Bei Personengesellschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist bei der Prüfung der Existenzgründereigenschaft der einzelnen Mitunternehmer ausschließlich auf die Gesellschafter abzustellen, die am Bilanzstichtag bzw. – bei Überschussrechnung – am Ende des Gewinnermittlungszeitraums des Jahres der Rücklagenbildung an dem Unternehmen beteiligt sind. Eine GmbH & Co. KG kommt daher zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht als Existenzgründergesellschaft in Betracht, allerdings ist eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts angezeigt, wenn Gesellschafter der Komplementär-GmbH ausschließlich Existenzgründer sind und die GmbH lediglich geschäftsführend tätig wird
Der Beitritt von "Nichtexistenzgründern" in Wirtschaftsjahren nach der Existenzgründerrücklagenbildung ist hingegen unschädlich. Ab diesem Jahr können wegen der dann fehlenden Existenzgründereigenschaft der Personengesellschaft allerdings neue Ansparabschreibungen nur noch nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet werden.