|
Bisherige Rechtslage |
Neue Rechtslage |
Größenmerkmal für Sonder-AfA und Ansparabschreibung |
Eigenkapital nicht über 204.517 EUR für Bilanzierende; keine Einschränkung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG |
Eigenkapital nicht über 235.000 EUR für Bilanzierende; Gewinngrenze bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 100.000 EUR; Bei LuF Wirtschaftswert nicht über 125.000 EUR. Die erhöhten Werte gelten gem. § 52 Abs. 23 S. 5, 6 EStG bei Investitionsabzugsbeträgen für nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 endende Wirtschaftsjahre bzw. bei Sonderabschreibungen für Investitionen ab dem 1.1.2009 bis 31.12.2010. |
Maßgebender Zeitpunkt für Größenmerkmal |
Werte zum Ende des Vorjahres |
Für Investitionsabzugsbetrag: Wert am Ende des Jahrs der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags. Sonder-AfA: Wert am Ende des Vorjahrs |
Technik der Inanspruchnahme der "Rücklage" bzw. des Abzugs |
(bilanzielle) Berücksichtigung in der Buchführung/ Betriebsausgabe bei § 4 Abs. 3 EStG (auch handschriftliche Aufzeichnungen) |
Außerbilanzielle Gewinnminderung durch Investitionsabzugsbetrag |
Nachweis der Investitionsabsicht |
Grundsätzlich keine Anforderungen; anders allerdings in Wirtschaftsjahren bei Geltendmachung vor Betriebseröffnung (verbindliche Bestellung oder Herstellungsbeginn) |
Bezeichnung des WG "seiner Funktion nach" in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen mit Angabe der Höhe der voraussichtlichen AK/HK |
Betriebsbezogenheit der Vorschrift |
Betriebsbezogenheit |
Betriebsbezogenheit |
Nutzungsvoraussetzung |
Nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung für Sonder-AfA (mindestens 90 %) |
Nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung (mindestens 90 %) in inländischer Betriebsstätte des Betriebs als (Verbleibens-) Voraussetzung für Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonder-AfA |
Höhe der Begünstigung |
Max. 40 % der voraussichtlichen AK/HK |
Max. 40 % der voraussichtlichen AK/HK |
Höchstbetrag der Ansparbegünstigung |
154.000 EUR |
200.000 EUR |
Sonderregelungen für Existenzgründer |
Ja, § 7g Abs. 7, 8 EStG a. F. |
Nein |
Investitionszeitraum |
2 Wirtschaftsjahre zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Bildung |
3 Wirtschaftsjahre zum Ende des Wirtschaftsjahrs des Abzugs |
Folgen bei Investition |
Auflösung der Ansparrücklage; Abschreibung des Wirtschaftsguts (ggf. mit Sonder-AfA) |
Gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK um bis zu 40 % der AK/HK nach Abs. 2 S. 1, höchstens jedoch i. H. des Investitionsabzugsbetrags; gleichzeitige außerbilanzielle Gewinnerhöhung um den in Anspruch genommenen Abzugsbetrag gem. Abs. 2 S. 2 |
Voraussetzung für Sonder-AfA |
Nur wenn vorher Ansparrücklage für dieses WG gebildet; anders nur für Existenzgründer (§ 7 g Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F.) Hinweis: Dies gilt nicht bei Nicht-Existenzgründern für das Gründungsjahr , vgl. Rz. 29 zur Altkommentierung zu § 7 g EStG a. F. |
Unabhängig von vorherigem Investitionsabzugsbetrag für dieses WG zulässig |
Berechnung der Sonder-AfA |
20 % der AK/HK aus den (ungekürzten) AK/HK; daneben degressive oder lineare AfA |
Sonder-AfA 20 % aus den um den o. g. Herabsetzungsbetrag verminderten AK/HK; daneben bei Anschaffung ab dem 1.1.2008 nur noch lineare AfA; die Regeln über GwG bzw. den jahresbezogenen Sammelposten sind – nach Anwendung der Kürzung der AK/HK gem. Abs. 2 S. 2 zu beachten |
Verbleibens- und Nutzungszeitraum |
1 Jahr ab Anschaffung / Herstellung |
Bis zum Ende des auf das Jahr der Anschaffung / Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs mindestens 90 % betriebliche Nutzung in inländischer Betriebsstätte des Betriebs |
Folgen bei Nichtinvestition oder Nichtinvestition in der anvisierten Höhe |
Auflösung der Ansparrücklage über Ertrag; Außerbilanzieller Zinszuschlag 6 % p. a. |
Rückwirkende Änderung des Jahrs der Bildung des Investitionsabzugsbetrags Fraglich: Verzinsung nach § 233a Abs. 1, 2 AO oder § 233 a Abs. 2 a AO |