Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 21
Erforderlich ist die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Der Investitionsabzugsbetrag wird so auch für gebrauchte (bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt. Ein Investitionsabzugsbetrag ist allerdings nur für Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einem inländischen Betrieb eingesetzt werden sollen, zulässig. Zur Vereinbarkeit mit dem EU- Recht siehe Rz. 6a.
Zum Anlagevermögen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Wirtschaftsgüter, die vor dem Beginn der betrieblichen Tätigkeit angeschafft oder hergestellt werden, gehören vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung an zum Anlagevermögen, wenn sie bei ihrer Lieferung oder Fertigstellung dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Für die Bestimmung des Anlagevermögens und seiner Abgrenzung zum Umlaufvermögen ist auf die handelsrechtliche Unterscheidung beider Begriffe abzustellen. Danach sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Zweck im Verbrauch liegt, sei es im Betrieb, sei es im Wege einer Weiterveräußerung. Die jeweilige Zweckbestimmung hängt zwar subjektiv von einem entsprechenden Willen des Stpfl. ab, muss jedoch als interne Tatsache anhand objektiver Merkmale, wie z. B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung, der Art des Unternehmens oder u. U. auch der Art der Bilanzierung, nachvollziehbar sein.
Rz. 22
Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen i. S. d. § 90 BGB, also nur körperliche Gegenstände sein. Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Dies gilt ebenfalls für Software, grundsätzlich auch für sog. Trivialsoftware mit Anschaffungskosten bis 410 EUR. Trivialprogramme sind nach R 5.5 Abs. 1 S. 2 EStR 2012 als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter anzusehen; R 5.5 Abs. 1 S. 3 EStR 2012 legt fest, dass Programme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 EUR wie Trivialprogramme zu behandeln sind (bei Anschaffung ab dem 1.1.2018: 800 EUR). Soweit diese nach R 5.5 Abs. 1 EStR 2012 als bewegliches und selbstständig abnutzbares Wirtschaftsgut gelten, muss dementsprechend – jedenfalls im Billigkeitswege (§§ 163, 227 AO) – § 7g EStG zur Anwendung kommen. Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere Maschinen, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, sowie Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände und – nach allg. bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen – Scheinbestandteile i. S. v. § 95 BGB. Auch Schiffe sind bewegliche Wirtschaftsgüter, unabhängig von der Eintragung im Schiffsregister. Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken sind die allg. Grundsätze des Bewertungsrechts (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) anzuwenden. Insoweit sind die einheitlichen Ländererlasse betr. Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen zu beachten. Eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage wurde zunächst nicht als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt, da es sich im Regelfall weder um einen Scheinbestandteil (§ 95 BGB) noch um eine Betriebsvorrichtung handelt.
Diese Auffassung hat sich geändert, sodass auch diese als bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln sind. Dazu gehören allerdings nicht die Aufwendungen für die Dachkonstruktion.
Rz. 22a
Seit 2015 wird ein Blockheizkraftwerk nicht mehr als selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen. Ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtung anzusehen sind. Alle Eigentümer eines Blockheizkraftwerks, das bis einschließlich 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden ist, konnten mit der Steuererklärung 2015 ein Wahlrecht ausüben und zwischen einem selbstständigen Wirtschaftsgut und der Gebäudeeigenschaft wählen. Ein verlängertes Wahlrecht galt für Fälle, in denen bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein Investitionsabzugsbetrag gebildet und die Investition bis 31.12.2015 nicht getätigt worden war.
Rz. 22aa
Für den beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich Photovoltaikanlagen befinden, kann ebenfalls kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Hier fehlt es an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts. Der Anteil an einer Personengesellschaft ist nach st. Rspr. des BFH kein Wirtschaftsgut, sondern verkörpert nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern. Aber auch für den anteiligen Erwerb der Photovoltaikanlagen, die sich im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden, kommt ein...