Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
2.3.1 Nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre
Rz. 22b
§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG sieht ausdrücklich vor, dass der Stpfl. die Abzugsbeträge einschließlich der nach § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermitteln muss. Die Datenübermittlung ist somit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags.
Die Datenübertragung erfolgt bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der sog. E-Bilanz (§ 5b EStG), bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit der Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 EStDV) Bei Inanspruchnahme, Hinzurechnung oder Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie entsprechenden Änderungen nach der erstmaligen Übermittlung eines Datensatzes ist jeweils ein neuer Datensatz mittels E-Bilanz oder Anlage EÜR zu versenden. Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen müssen die Daten in der KSt-Erklärung (Anlage GK) und nicht im E-Bilanz-Datensatz übermitteln.
Rz. 22c
Die Finanzbehörden können im Rahmen einer Ermessensentscheidung einem Härtefallantrag des Stpfl. entsprechen, wenn die elektronische Datenübermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen dem Stpfl. unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stpfl. nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und es für ihn nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand möglich wäre, die für die elektronische Übermittlung notwendigen Möglichkeiten zu schaffen oder er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Dann müssen sich Geltendmachung, Hinzurechnung und Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen aus den der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen, d. h. der steuerlichen Gewinnermittlung bzw. dem amtlichen Vordruck der Anlage EÜR, ergeben. Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die erforderlichen Angaben immer auf den amtlichen Vordrucken der KSt-Erklärung zu übermitteln.
2.3.2 Bis zum 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre – § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG a. F.
Rz. 23
Um den Investitionsabzugsbetrag zu erhalten, war es für bis 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 EStG) erforderlich, dem FA gegenüber Angaben zu machen über
- die Funktion des Wirtschaftsguts,
- die Höhe der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- die Höhe des Investitionsabzugsbetrags (Wahlrecht).
Die Angabe des voraussichtlichen Investitionsjahrs oder sogar Investitionszeitpunkts warnicht erforderlich. Die Beschränkung auf eine Funktionsangabe ermöglichte es, später ein anderes Wirtschaftsgut als das zunächst anvisierte Wirtschaftsgut (begünstigt) zu erwerben, wenn die Funktion vergleichbar ist.
Für ab dem 1.1.2016 endende Wirtschaftsjahre ist die Funktionsangabe nicht mehr erforderlich, sodass die Ausführungen in den folgenden Rz. 23a bis 25 sich nur auf die alte Rechtslage beziehen.
Rz. 23a
Der Wert des angeschafften Wirtschaftsguts muss nicht mit dem ursprünglich ins Auge gefassten Wirtschaftsgut übereinstimmen. Die geplante und tatsächliche Investition müssen (lediglich) miteinander dergestalt verglichen werden können, dass im Nachhinein feststellbar ist, ob die tatsächliche Investition der geplanten Investition entspricht. Vage gehaltene Sammelbezeichnungen, wie z. B. Fuhrpark, Maschinen etc., sind nicht ausreichend. Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, ist es allerdings nicht erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Nunmehr beziehen sich die Angaben auf die Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts. Insbesondere soll die Bezeichnung als "Büroeinrichtungsgegenstand" ausreichen. Eine mit "Nutzfahrzeug" bezeichnete geplante Investition kann die spätere Anschaffung eines Mähdreschers, Traktors, Anhängers oder Gabelstaplers rechtfertigen, nicht allerdings eines Pkw. Ein "Transportfahrzeug" kann bei späterer Investition ein Lkw, Gabelstapler oder Anhänger sein, nicht aber ein Pkw. Die geplante betriebliche Verwendung sollte angegeben werden, um die Funktionsangabe ausreichend konkret zu gestalten. Laut Gesetzesmaterialien soll es genügen, wenn statt eines Traktors ein Mähdrescher angeschafft wird ("landwirtschaftl. Nutzfahrzeug") oder statt eines Gabelstaplers ein Lkw ("Transportfahrzeug") erworben wird. Eine Bindung der Finanzbehörden und -gerichte an die in den Gesetzesmaterialien genannten Beispiele besteht allerdings nicht.
Rz. 24
Mehrere Wirtschaftsgüter, die sich einem Oberbegriff zuordnen lassen, müssen einzeln aufgeführt werden. Es reicht z. B. also nicht aus, 2 landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge mit 200.000 EUR aufzuführen, sondern es muss jedes Fahrzeug einzeln aufgeführt werden, also z. B. Transportfahrzeug 1 mit 90.000 EUR und Transportfahrzeug 2 mit 110.000 ...