Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 46
Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, angeschafft oder hergestellt werden muss, wurde durch UntStRefG 2008 von zwei auf drei Jahre verlängert. Der Stpfl. muss somit erst bis zum Schluss des 3. auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs investieren. Gem. § 7g Abs. 3 EStG ist der Abzug rückwirkend für das Jahr der Vornahme rückgängig zu machen, wenn nicht rechtzeitig investiert wird, und zwar auch dann, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist (§ 7g Abs. 3 S. 3 EStG, Rz. 71).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG ist eine Verlängerung der Frist auch in besonderen Fällen (wie z. B. eine erzwungene Verschiebung der geplanten Investition aufgrund eines Brandes oder Unwetterschäden) nicht zulässig. Aus der Rspr. lässt sich auch kein anderer Ansatz erkennen. So hat der BFH z. B. eine Verlängerung der Reinvestitionsfrist hinsichtlich des § 6b EStG abgelehnt, weil der Gesetzestext insoweit eindeutig ist. Selbst der Unwettererlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat v. 4.6.2024, 37-S 1915-17, enthält keine Regelung für den Fall, dass eine Investition nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.
§ 7g Abs. 3 S. 2 ff. EStG betrifft auch den Fall, dass investiert wird, aber nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Ausmaß. Dann ist der Abzugsbetrag z. T. rückgängig zu machen, und zwar insoweit, wie die anvisierten Anschaffungskosten nicht erreicht wurden (Rz. 74).
Zu den aufgrund von Corona bedingten Fristverlängerungen siehe Rz 10b.
Rz. 46a
Wird bei der Gewinnermittlung durch eine Mitunternehmerschaft ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen und geht der Betrieb der Mitunternehmerschaft unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger über, so kann dieser innerhalb der gesetzlichen Frist Investitionen tätigen und die Abzugsbeträge hinzurechnen i. S. v. § 7g Abs. 2 EStG (Rz 45). Erfolgt jedoch keine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG innerhalb der Investitionsfrist, so ist die Auflösung im Jahr der Bildung bei der Personengesellschaft vorzunehmen. Dabei ist der Gewinn aus der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Abrede zu verteilen. Eine rückwirkende Änderung von Gewinnverteilungsabreden, z. B. in der Form, dass der Auflösungsgewinn nur dem Gewinnanteil des Rechtsnachfolgers zuzuweisen ist, ist für die Besteuerung grundsätzlich unbeachtlich.