Rz. 70
Nach § 7g Abs. 3 S. 4 EStG stellt die Änderung von Steuerbescheiden bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO dar, sodass der Zinslauf für die frühere Steuerfestsetzung unverändert bleibt. .Dies bedeutet bei Aufgabe der Investitionsabsicht , dass der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahrs (Bildung des Investitionsabzugsbetrags) beginnt.[1]
Rz. 71 einstweilen frei
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