Rz. 4

§ 7h Abs. 1 EStG wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. 29.12.2003[1] im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat mit Wirkung ab Vz 2004 geändert. Die Kürzung weiterer Steuervergünstigungen zur Haushaltskonsolidierung war Gegenstand kontroverser Erörterungen im Finanzausschuss des Bundestags.[2] Zwar hat der Vermittlungsausschuss seine Regelungskompetenz durch die vorgenommenen Änderungen überschritten.[3] Eine unmittelbar gegen das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde aber nicht zur Entscheidung angenommen[4], das BVerfG stellte dennoch später die formelle Verfassungswidrigkeit fest[5], allerdings verbunden mit einer Weitergeltung der Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 bis zum 30.6.2011. Durch G. v. 5.4.2011[6] wurde die gesetzliche Regelung bestätigt. In der Zwischenzeit war durch G. v. 13.12.2006[7] die Bezeichnung "vom Hundert" durch "%" ersetzt worden.

§ 7h Abs. 1a ESG (Rz. 46a) wurde eingefügt, ebenso wie § 7h Abs. 2 S. 1 2. Halbs. EStG, und § 7h Abs. 3 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2019 durch G. v. 12.12.2019.[8]

§ 7h Abs. 2 S. 1 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2021 durch G. v. 21.12.2020.[9]

Rz. 5 einstweilen frei

[1] BStBl I 2004, 120.
[2] BT-Drs. 15/1751.
[4] BVerfG v. 7.11.2007, 2 BvR 412/04, 2 BvR 249/04, BFH/NV Beilage 2008, 160.
[5] BVerfG v. 8.12.2009, 2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68.
[6] BStBl I 2011, 310.
[7] BStBl I 2007, 28.
[8] BGBl I 2019, 2451.
[9] BGBl I 2020, 3096.

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