Rz. 7
Da § 7i EStG eine Sonderabschreibung regelt, bestimmt sich das Verhältnis zu anderen Vorschriften nach den allgemeinen, für Sonderabschreibungen geltenden Regeln, insbesondere nach § 7a EStG. Bei Baudenkmälern in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet schließt z. B. § 7a Abs. 5 EStG eine Doppelförderung nach § 7h und § 7i EStG aus (§ 7a EStG Rz. 25). Bei der Sanierung von Gesamtobjekten kommt zwar die Anwendung des § 15b EStG in Betracht, soweit ein Steuerstundungsmodell vorliegt. Allein die Inanspruchnahme der Steuervorteile des § 7i EStG führt allerdings nicht zur Anwendung des § 15b EStG.[1]
Rz. 8
Bei einer einheitlichen Baumaßnahme – insbesondere bei der Zulässigkeit von Absetzungen nach § 7h EStG und nach § 7i EStG – besteht ein Wahlrecht, welche der beiden Abschreibungen in Anspruch genommen wird. Wegen der Beschränkung auf den Denkmalcharakter kann wegen der weiteren Fassung die Inanspruchnahme des § 7h EStG zweckmäßiger sein.[2]
Rz. 9 bis Rz. 11 einstweilen frei
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