Rz. 20

Nicht alle nach § 5 FVG mit der zentralen Stelle im Zusammenhang stehenden Aufgaben des BZSt sind im Wege der Organleihe an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen worden. So entscheidet das BZSt als Zertifizierungsstelle u. a. über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 3 AltZertG) und ist zuständig für die Prüfung nach § 93c Abs. 4 S.z 1 AO der nach § 10 Abs. 2b EStG zu übermittelnden Daten (Rz. 14) sowie für die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrags nach § 72a Abs. 4 AO bei dieser Datenübermittlung (§ 5 Abs. 1 Nr. 36 FVG).

Auch für Steuerstraftaten im Zusammenhang mit den in § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG genannten Aufgaben ist das BZSt gem. §§ 386, 387 Abs. 1 AO zuständige Finanzbehörde und nicht die zentrale Stelle. Grund hierfür ist, dass die zentrale Stelle nicht im (engeren) Kreis der bei Steuerstraftaten zuständigen Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO genannt wird.

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