Rz. 16
Bei Versicherungspflichtigen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a EStG Rz. 41) gelten für die Mindestbeitragsberechnung "auch" die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. Abs. 1 (Abs. 3). "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d.§ 13 EStG" sind die Einkünfte, die nach § 13 EStG aufgrund allgemeiner Gewinnermittlungsvorschriften (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) ermittelt werden, aber auch solche, die gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Werden neben den Einkünften nach § 13 EStG auch Einnahmen i. S. d. § 86 Abs. 1 EStG bezogen, also etwa im Fall einer Nebenerwerbslandwirtschaft Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so sind die Einnahmen nach Abs. 1 und die als Einnahmen gem. Abs. 1 geltenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zusammenzurechnen.
Rz. 16a
Nach § 86 Abs. 3 S. 2 EStG bleiben allerdings negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unberücksichtigt, werden also nicht saldiert, wenn weitere nach Abs. 1 oder 2 zu berücksichtigende Einnahmen bezogen werden. In der (missverständlich gefassten) Gesetzesbegründung wird – insoweit zu Recht – darauf hingewiesen, dass bei anderen Zulageempfängern auch keine Saldierung mit anderen negativen Einkünften vorgenommen wird.
Rz. 17
Für die zeitliche Erfassung gilt für Land- und Forstwirte mit Einkünften nach § 13 EStG eine Besonderheit: Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Vz gelten als Einnahmen des vorangegangenen Zeitraums. Diese Sonderregelung wurde durch die besonderen Vorschriften für Land- und Forstwirte hinsichtlich des Wirtschaftsjahrs als Gewinnermittlungszeitraum erforderlich. Deren Wirtschaftsjahr umfasst nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG zwingend den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni (§ 4a EStG Rz. 9ff.). Für die Zurechnung des Gewinns zu den jeweiligen Kj. als Vz ist gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG der Gewinn des Wirtschaftsjahrs zeitanteilig aufzuteilen (§ 4a EStG Rz. 52ff.). Da die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Vorjahres so im laufenden Beitragsjahr frühestens im Laufe der zweiten Jahreshälfte ermittelt werden könnten, muss auf die Einkünfte des vorletzten Kj. vor dem Beitragsjahr zurückgegriffen werden, um vor allem dem Altersvorsorgesparer frühzeitig die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags zu ermöglichen .
Mindesteigenbeitrag beim Landwirt
Landwirt L ermittelt seinen Gewinn im Wirtschaftsjahr v. 1.7.2021 bis 30.6.2022 mit 10.000 EUR, den Gewinn im folgenden Wirtschaftsjahr (Wj.) 1.7.2022 bis30.6.2023 mit 20.000 EUR und hat 2023 zudem ein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von 12.000 EUR bezogen. Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags 2024 sind anzusetzen:
Arbeitsentgelt 2023 |
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12.000 EUR |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2022, die sich zusammensetzen aus jeweils der Hälfte des Gewinns des Wirtschaftsjahrs 2021/2022 |
5.000 EUR |
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und Gewinns des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 |
10.000 EUR |
15.000 EUR |
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27.000 EUR |
Ausgangswert für die Berechnung der Mindesteigenleistung 4 % |
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1.080 EUR |