Rz. 19

Eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt, muss der Antragsteller unverzüglich dem Anbieter mitteilen (§ 89 Abs. 1 S. 5 EStG). Mitzuteilen ist insbesondere[1]:

  • Änderung der Art der Zulageberechtigung (unmittelbar/mittelbar),
  • Änderung des Familienstands,
  • Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sofern diese im Antrag angegeben worden sind,
  • Wegfall des Kindergelds für ein Kind, für das Kinderzulage beantragt wird,
  • Änderung der Zuordnung der Kinder.
 
Praxis-Beispiel

Mitteilungspflicht bei rückwirkender Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

Für das Beitragsjahr 2022 wurde durch den Antragsteller eine Kinderzulage für ein Kind geltend gemacht, für das ihm gegenüber Kindergeld festgesetzt wurde. Die Festsetzung des Kindergelds wird rückwirkend ab Dezember 2021 aufgehoben und das Kindergeld für das Beitragsjahr 2022 insgesamt zurückgefordert.

Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Vz, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird (§ 85 Abs. 1 S. 3 EStG). Kann der Antragsteller – auch unter Berücksichtigung der Regelung über die abweichende Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern nach § 85 Abs. 2 EStG – keine Kinderzulage beanspruchen, ist der Anspruch auf Zulage gemindert. Der Antragsteller ist in diesem Fall zur unverzüglichen Mitteilung an den Anbieter verpflichtet.

 

Rz. 20

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Antragsteller muss nicht schon am Tag nach der Kenntniserlangung die Änderung mitteilen. Er darf sich vielmehr vergewissern, ob wirklich eine Mitteilungspflicht besteht. Die Länge der zulässigen Überlegungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Ein Zuwarten von zwei Wochen wird allerdings regelmäßig als nicht mehr unverzüglich anzusehen sein, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.[2]

 

Rz. 21

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann strafrechtliche Folgen haben. Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4 AO, der §§ 371, 375 Abs. 1 AO und des § 376 AO sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 AO und der §§ 383, 384 AO entsprechend (§ 96 Abs. 7 S. 1 EStG).

 

Rz. 22

In eigenem Interesse sollte der Antragsteller zudem Folgendes mitteilen: Eine Änderung der Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge, des beruflichen Status (z. B. Begründung eines Beamtenverhältnisses), der zuständigen Familienkasse sowie der Kindergeldnummer. Mitgeteilt werden sollte auch eine Erhöhung der Zahl der Kinder, für die eine Kinderzulage beantragt werden soll.[3]

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