Rz. 53
Nach § 92a Abs. 4 EStG sind auf Antrag des Stpfl. – damit ist der Zulageberechtigte oder der an seine Stelle getretene (Gesamt-)Rechtsnachfolger gemeint – die Regelungen des Abs. 3 über die schädliche Verwendung und § 20 EStG nicht anzuwenden, wenn er
- die Wohnung aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflichen bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt. Eine Weitervermietung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist von Gesetzes wegen "von vorneherein" entsprechend zu befristen. Dieses Erfordernis dürfte häufig daran scheitern, dass die beruflichen Umstände zeitlich nicht zu fixieren sind.
- beabsichtigt, die Nutzung wieder aufzunehmen und
die Nutzung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres wieder aufnimmt.
Beruflich bedingt ist ein Umzug in diesem Sinne auch, wenn die Ursache in der beruflichen Sphäre des Ehegatten/Lebenspartners liegt. Der berufliche Grund muss während der gesamten Abwesenheit vorliegen.
Rz. 54
Nach § 92a Abs. 4 S. 2 EStG ist ein entsprechender Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei sind die notwendigen Nachweise zu erbringen. Letzteres kann sich nur auf den Nachweis eines beruflich bedingten Umzugs beziehen. Die Absicht der Nutzungswiederaufnahme lässt sich als sog. "innere Tatsache" nicht nachweisen. Die – tatsächliche – Wiederaufnahme der Nutzung vor Erreichen des 68. Lebensjahrs kann sich erst in ferner Zukunft dokumentieren.
Rz. 55
Nach § 92a Abs. 4 S. 3 EStG erhält der Stpfl. einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags. Zuständig hierfür ist die zentrale Stelle. Diese informiert auch den betreffenden Anbieter mit Wohnförderkonto über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung oder den Wegfall der Voraussetzungen des beruflich bedingten Umzugs per Datensatz.
Rz. 56
§ 92a Abs. 4 S. 4 EStG ordnet an, dass bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Abs. 3 über die schädliche Verwendung eingreifen. Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts der Aufgabe ist
- beim beruflich bedingten Umzug nach Nr. 1 der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung;
- in den übrigen Fällen der Nr. 2 und 3 der Eingang der Mitteilung des Stpfl.
Rz. 57
In allen Fällen gilt die Vollendung des 67. Lebensjahrs des Stpfl. als spätester Zeitpunkt der Aufgabe und damit der steuerlichen Erfassung.