Rz. 7

Der Rückzahlungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die genannten Voraussetzungen erstmals zusammentreffen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche der Voraussetzungen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG zuerst eintritt. Ist die Zulageberechtigung schon vor der Wohnsitzverlegung entfallen, tritt die Rechtsfolge ein, sobald die Wohnsitzverlegung hinzutritt. Gleiches gilt, wenn bei Beginn der Auszahlungsphase der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt noch im EU-/EWR-Raum bestehen und erst später aufgegeben werden.

 

Rz. 8

Ein späteres Entfallen der einen oder anderen Voraussetzung ändert am Eintritt der Rechtsfolge nichts (Rz. 27), und zwar auch dann nicht, wenn dies noch im gleichen Veranlagungszeitraum (Beitragsjahr) erfolgt.

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