Rz. 27

Bei erneuter Begründung der Zulageberechtigung oder Rückverlegung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts in das EU- oder EWR-Gebiet ist der Rückzahlungsbetrag von der zentralen Stelle zu erlassen, wenn und soweit er im Augenblick der Wiederbegründung nach § 95 Abs. 2 EStG gestundet war. Darüber hinaus sind auch die bereits entstandenen Stundungszinsen zu erlassen. In diesen Fällen wirkt sich der nur vorübergehende Wegfall der Fördervoraussetzungen somit letztlich für den Zulageberechtigten nicht nachteilig aus. War der Rückzahlungsbetrag nicht gestundet, kann nicht erlassen werden. Auch wenn der Rückzahlungsbetrag hätte gestundet werden können, jedoch mangels Antragstellung nicht gestundet wurde, kann nicht erlassen werden.

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