Rz. 5
Die Ermächtigung zur Bestimmung von Inhalt und Aufbau der zu übermittelnden Datensätze wurde mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) aus § 99 Abs. 2 EStG herausgenommen und stattdessen in § 99 Abs. 1 EStG eingefügt. In der Gesetzesbegründung wurde diese Änderung mit einem ständigen Anpassungsbedarf der Datensätze und der fehlenden Flexibilität bei Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze in einer Rechtsverordnung erklärt, da die Abstimmung zwischen mehreren Ministerien sowie die Einholung der Zustimmung des Bundesrates sich als zu schwerfällig erwiesen hatte.
Das BMF hat von der Ermächtigung, den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen, Gebrauch gemacht. Die beteiligten Kommunikationspartner werden über die jeweils geltenden Bestimmungen durch die entsprechende Veröffentlichung auf den Internetseiten des BZSt informiert.
5.1 Konkurrenzverhältnis zu § 87b Abs. 3 AO
Rz. 6
§ 99 Abs. 1 EStG bezieht sich nur auf die Bestimmung von Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze. Davon ist auch die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 EStG umfasst. Eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze bei anderen amtlich vorgeschriebenen Datensätzen, insbesondere bei den ebenfalls von der zentralen Stelle (§ 81 EStG) durchgeführten Verfahren nach § 10 Abs. 2a, 4b und § 22a EStG wurde erst mit dem Gesetz über die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in § 87b Abs. 3 AO geschaffen. Eine ausdrückliche Regelung im XI. Abschnitt EStG ist nötig, da aufgrund des Verweises in § 87b Abs. 1 AO auf § 93c AO die Anwendung bezüglich des XI. Abschnitts in § 93c Abs. 8 Nr. 1 AO ausgeschlossen ist.
5.2 Unbestimmtheit der Ermächtigung
Rz. 7
M. E. ist die Weite der Ermächtigung zur Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze verfassungsrechtlich problematisch, da sie keinerlei Vorgaben für das einzuhaltende Verfahren bei Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze enthält und fraglich ist, als welche Art von Verwaltungshandeln die "Ermächtigung" einzuordnen ist. Eine Rechtsverordnung wie in § 99 Abs. 2 EStG ist schon nach dem Wortlaut nicht beabsichtigt und würde die von Art. 80 GG aufgestellten Voraussetzungen auch nicht erfüllen. Zwar ist der Begründung des AltEinkG zuzustimmen, dass die Aufnahme der Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze in eine Rechtsverordnung aufgrund der mangelnden Flexibilität und der sich stets ändernden technischen Bedingungen nicht zielführend ist. Dennoch muss das Verfahren der Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze selbst konkreter normiert werden.
Rz. 7a
Je nach Meldeverhalten der Verfahrensbeteiligten werden bestimmte Datensätze mit sog. "Fehlernummern" abgewiesen (§ 3 Abs. 2 AltvDV). Dies bewirkt, dass die am Verfahren Beteiligten strikt gezwungen sind, die (sich immer einem stetigen Anpassungsprozess unterzogenen) amtlichen Vorgaben zum Inhalt und Aufbau von Datensätzen einzuhalten.
Darüber hinaus bedarf es, im Gegensatz zur Ermächtigung zur Bestimmung amtlicher Vordrucke, die von den am Verfahren Beteiligten vergleichsweise schnell umgesetzt werden können, für die Entwicklung und Abänderungen von Datensätzen gewisser Vorlaufzeiten für die Programmierung und die Durchführung von Tests. Die dabei entstehenden Kosten für die Verfahrensbeteiligten sind teils nicht unerheblich. In der Praxis hat sich zwar ein Verfahren etabliert, nach dem Datensatzschemata, bevor die Verwendung zur Pflicht wird, auf den Internetseiten des BZSt veröffentlicht werden. Soweit ersichtlich, bestehen derzeit keine ausdrücklich normierten Verpflichtungen der hoheitlich Handelnden, dieses Verfahren einzuhalten. Damit fehlt es insbesondere für die Anbieter an hinreichender Rechtssicherheit bei der Entwicklung ihrer elektronischen Datenverarbeitungssysteme.
Rz. 7b
Deshalb sollte mindestens das bislang praktizierte Verfahren der Vorab-Veröffentlichung der Datensatzschemata gesetzlich normiert werden. Eine Regelung vergleichbaren Inhalts ist bezüglich der Bestimmung der zu nutzenden Codierung der Datensätze in § 2 Abs. 2 S. 2–3 AltvDV enthalten.