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Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht. Für Zwecke der Gewinnermittlung wird der GmbH & Co. eine eigenständige Identität zugesprochen.[1]

Steuersubjekt im eigentlichen Sinne, Einkommensbezieher und Steuerschuldner sind – mit Ausnahme der GewSt (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG) – jeweils die Gesellschafter, ganz gleich, ob es sich hierbei um natürliche oder nicht natürliche Personen handelt.

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