Rz. 239
Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt.
Rz. 239a
Festgestellt werden können sämtliche Vorgänge, die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklicht wurden. Diese müssen sachlich zum Bereich der Einkunftserzielung gehören, wie Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen oder die Qualifizierung von Einkünften als steuerfrei oder steuerbegünstigt. Ebenso sind Vorgänge einzubeziehen, die sachlich zur Ebene des Beteiligten gehören, aber auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklicht werden, z. B. Spenden und andere Sonderausgaben, die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bezahlt wurden. Diese Vorgänge lassen sich nur auf der Ebene der Mitunternehmerschaft prüfen, weil sie auf dieser Ebene tatsächlich verwirklicht wurden. Daher können sie nicht auf der Ebene der Mitunternehmer geprüft und festgestellt werden. Für die Feststellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft muss es sich um Besteuerungsgrundlagen handeln, die die Mitunternehmerschaft selbst verwirklicht hat.
Rz. 239b
In die Gewinnfeststellung sind weiterhin sämtliche Sonderbetriebseinnahmen und -vergütungen sowie -betriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter einschließlich festgestellter vGA einzubeziehen. Die Berücksichtigung der genannten Sachverhalte außerhalb und neben der Gewinnfeststellung als persönliches Steuermerkmal ist ausgeschlossen.
Rz. 240
Die im Gewinnfeststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen sind bindend für die weitere Behandlung bei den Einkommensbeziehern und Steuerschuldnern; der Gewinnfeststellungsbescheid bildet insoweit einen Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 AO.
Rz. 241
Die Zusammenhänge und Wechselwirkungen bei Vorwegvergütungen und -aufwendungen im Rahmen einer Gewinnfeststellung erläutert folgendes Beispiel:
Wechselwirkungen bei Vorwegvergütungen und -aufwendungen
An der T-GmbH & Co. sind als Komplementär die T-GmbH und als Kommanditist Kaufmann T beteiligt. T ist zugleich einziger Gesellschafter und einer der beiden Geschäftsführer der T-GmbH. Im Wirtschafts- und Kj. 01 hat die Komplementär-GmbH eine offene Gewinnausschüttung von 10.000 EUR vorgenommen.
Die handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnungen beider Gesellschaften zeigen – vereinfacht – nachstehende Werte:
T-GmbH |
Aufwand |
EUR |
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Ertrag |
EUR |
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Gehalt Geschäftsführer T |
84.000 |
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Gewinnanteil T-GmbH & Co. |
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10.000 |
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Gehalt fremder Geschäftsführer |
72.000 |
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Kostenersatz T-GmbH & Co. |
156.000 |
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Kosten, Steuern |
2.000 |
Gewinn 01 |
8.000 |
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166.000 |
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166.000 |
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T-GmbH & Co. |
Aufwand |
EUR |
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Ertrag |
EUR |
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Wareneinsatz |
3.000.000 |
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Warenerlöse |
5.000.000 |
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Lohnaufwand |
1.000.000 |
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Sachaufwand |
400.00 |
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Gewinn 01 |
600.000 |
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5.000.000 |
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5.000.000 |
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Aus diesem Kurzsachverhalt leitet sich die steuerliche Gewinnermittlung und -verteilung ab:
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T-GmbH |
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Kdt T |
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Summe |
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EUR |
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EUR |
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EUR |
Jahresüberschuss |
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10.000 |
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590.000 |
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600.000 |
Kostenersatz T-GmbH |
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+ 156.000 |
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+ 156.000 |
Vorwegaufwand T-GmbH |
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– 156.000 |
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– 156.000 |
Vorwegvergütung an Kdt T |
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+ 84.000 |
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+ 84.000 |
Dividende an Kdt T |
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+ 10.000 |
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+ 10.000 |
Steuerlicher Gewinn |
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10.000 |
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684.000 |
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694.000 |
Aus der Darstellung wird deutlich, dass für die Komplementär-GmbH das steuerliche Ergebnis innerhalb der Gewinnfeststellung vorweggeholt wird.