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Das dingliche Wohnrecht[1] gibt dem Wohnberechtigten das gegenüber jedermann wirkende Recht auf Bewohnen eines Gebäudes oder Gebäudeteils unter Ausschluß des Eigentümers. Es ist eine Unterart der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und nießbrauchsähnlich ausgestaltet, weshalb die Vorschriften über den Nießbrauch teilweise für entsprechend anwendbar erklärt werden[2]. Von Rechten, die den Betroffenen ebenfalls die Benutzung von Räumen gewähren, unterscheidet sich das Wohnrecht im wesentlichen durch seinen dinglichen Charakter.

Das Dauerwohnrecht ist ein dingliches Wohnrecht, das über dessen Wirkung hinaus vererblich und veräußerlich ist[3]. Beide Wohnrechte entstehen durch dingliche Einigung und Eintragung im Grundbuch. Sie können ebenso wie der Nießbrauch sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich bestellt werden.

Die Ausführungen über die steuerliche Behandlung des Nießbrauchs gelten entsprechend für dinglich gesicherte Wohnrechte.

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