2.1 Vorbemerkung
Rz. 14
Die Unternehmensnachfolge kann durch verschiedene zivil- und steuerrechtliche Besonderheiten beeinflusst werden. Sie ist ein entscheidender Faktor zur Erhaltung von Unternehmen und dient ebenso der Sicherung von Arbeitsplätzen bei mittelständischen Unternehmen.
Rz. 15
Es lassen sich folgende Gestaltungsziele definieren:
- Unternehmenskontinuität,
- Wirtschaftliche Absicherung
- Sicherung des Familienfriedens,
- Vermeidung unnötiger Liquiditätsbelastung, z. B. durch ErbSt oder ESt (steuerliche Optimierung).
Rz. 15a
Die genannten Ziele zeigen, dass die Unternehmensnachfolge ein langfristiger Prozess ist, der bereits mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder, also in der Familie, beginnt. Wesentlich für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge ist die zeitliche und konzeptionelle Planung. Im Rahmen einer Befragung von Unternehmen im Auftrag der Creditreform wurde festgestellt, dass 30 % der Unternehmen keinen Nachfolger finden, Ein wesentlicher Grund hierfür war das auf der Unternehmerseite mangelnde Bewusstsein für die langfristig angelegte Nachfolgeplanung.
Rz. 16
Grundlage für eine ordnungsgemäße steuerliche Nachfolgeplanung sind die zivilrechtlichen Bestimmungen. Vor allem das allgemeine steuerliche Problem der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist auch bei der Unternehmensnachfolge zu beachten. Für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge kommen folgende Varianten in Betracht:
- Schenkung des ganzen Unternehmens,
- Schenkung von Unternehmensteilen,
- Schenkung von wesentlichen Betriebsgrundlagen,
- Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt,
- Erbeinsetzung im Testament durch gewillkürte Erbfolge,
- Verkauf des Unternehmens,
- teilentgeltliche Geschäfte.
2.2 Schenkung
2.2.1 Begriff
Rz. 17
Tatbestandsmerkmale der Schenkung gem. § 516 Abs. 1 BGB sind:
- Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers,
- Bereicherung des Beschenkten dadurch, und
- Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
2.2.2 Entreicherung des Schenkers
Rz. 18
In dem Merkmal der Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers steckt die Entreicherung des Schenkers, die eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Verminderung der Vermögenssubstanz erfordert. Entsprechend wird eine Schenkung bei einer unentgeltlichen Erbringung einer Arbeits- oder Dienstleistung, bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Sache (auch auf Lebenszeit) oder auch bei zinslosen Darlehen grds. verneint. Im Schenkungsteuerrecht qualifiziert der BFH hingegen die Gewährung eines zinslosen Darlehens als Schenkung; ab welchem Zinssatz die Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens schenkungsteuerlich eine Schenkung sein kann, ist nicht abschließend geklärt.
2.2.3 Bereicherung des Beschenkten
Rz. 19
Die Entreicherung des Schenkers setzt konkludent die Bereicherung des Beschenkten voraus. Erforderlich ist eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Vermögensmehrung beim Beschenkten.
Rz. 19a
Soweit der Empfänger eine Leistung als Treuhänder hält oder die Leistung zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, liegt auf der Ebene des Haltenden mangels Bereicherung keine Schenkung vor.
2.2.4 Unentgeltlichkeit
Rz. 20
Nach § 516 BGB muss die Zuwendung der Vertragsparteien unentgeltlich erfolgen, d. h. eine Gegenleistung wird rechtlich weder vereinbart noch gewährt. Eine Gegenleistung wird angenommen, wenn ein gegenseitiger Vertrag i. S. v. § 320 BGB vorliegt, bei dem Schuldner und Gläubiger zur Leistung verpflichtet sind, z. B. bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen Übernahme von Verbindlichkeiten. Lässt sich hingegen jemand bei der Übertragung seines Wirtschaftsguts ein Nutzungsrecht, insbes. einen Nießbrauch, einräumen, bedeutet dies ebenso wenig eine Gegenleistung des Erwerbers wie die Übernahme einer schon bestehenden Belastung. Auch eine Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen Versorgungsleistungen erfolgt i. d. R. unentgeltlich. Zur steuerlichen Würdigung von Versorgungsleistungen Rz. 180ff.
Rz. 20a
Die Zuwendung eines Kommanditanteils ist mangels Gegenleistung des Zuwendungsempfängers eine Schenkung, da den Kommanditisten i. d. R. keine persönliche Haftung trifft (§ 171 HGB) und er auch nicht zur Geschäftsführung (§ 164 HGB) verpflichtet ist. Auch die (unentgeltliche) Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter führt i. d. R. nicht zu dessen persönlicher Haftung (atypi...