5.11.1 Erscheinungsformen
Rz. 177
Bei wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung lässt sich zwischen Versorgungs-, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrenden Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung unterscheiden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Je nach Einordnung der wiederkehrenden Leistungen ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen sowohl auf der Seite des Leistenden als auch auf der Seite des Leistungsempfängers.
5.11.2 Unterhaltsleistungen
Rz. 178
Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) liegen vor, soweit keine Versorgungsleistungen gegeben sind und der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert des übertragenen Vermögens überschreitet ("Überentgeltlichkeit"). Unterhaltsleistungen sind steuerlich grds. nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 2 EStG); ihr Zufluss führt grds. auch nicht zu stpfl. Einkünften (§ 22 Nr. 1 S. 2 EStG).
5.11.3 Wiederkehrende Leistungen
Rz. 179
Erfüllen wiederkehrende Leistungen nicht die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Versorgungsleistungen (Rz. 180ff.), weil z. B. kein durch § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigtes Vermögen übertragen wurde, die Leistungen nicht lebenslänglich gewährt werden oder die Erträge des Vermögens nicht zur Finanzierung der wiederkehrenden Leistungen ausreichen, sind die Grundsätze für entgeltliche Vermögensübertragungen anzuwenden. Gleiches kann gelten, wenn das Vermögen an nicht begünstigte Empfänger übertragen wird, nachträgliche Vermögensumschichtungen erfolgen oder der Übertragungsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. In diesen Fällen sind die wiederkehrenden Leistungen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen (Rz. 174).
5.11.4 Versorgungsleistungen
5.11.4.1 Überblick
Rz. 180
Versorgungsleistungen werden regelmäßig vereinbart, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Hierbei ist – trotz Zahlungsflusses – insgesamt von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen. Versorgungsleistungen liegen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG vor und sind beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten korrespondierend nach § 22 Nr. 1a EStG stpfl. (sog. Korrespondenzprinzip). Eine begünstigte Vermögensübertragung i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG liegt nur bei Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung folgender Wirtschaftsgüter vor:
- Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i. S. v. § 13, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 EStG ausübt,
- Betrieb oder Teilbetrieb sowie
- ein mindestens 50 % betragender Anteil an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
5.11.4.2 Versorgungsleistungen bei unentgeltlicher Vermögensübertragung
Rz. 181
Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigte Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung – in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – geleistet werden. Voraussetzung ist die Übertragung des in Rz. 180 genannten Vermögens aufgrund vertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übergabevertrag muss steuerrechtlich anzuerkennen sein, d. h. die gegenseitigen Rechte und Pflichten müssen klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sein und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden. Als wesentlicher Inhalt des Übertragungsvertrags müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein. Rückwirkende Vereinbarungen bzw. Änderungen sind grundsätzlich unzulässig. Der Übergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nun allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Soweit im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten.
Rz. 182
Als begünstigte Empfänger der wiederkehrenden Leistungen kommen in erster Linie der Übergeber selbst, sein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers in Betracht. Sie müssen der unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 EStG). Hingegen sind nicht zum Generationennachfolgeverbund gehörende Personen (z. B. langjährige Haushälterin, Lebensgefährte,...