5.12.3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer
Rz. 205
Im Mittelpunkt der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG). Da der Erbfall nicht planbar ist, ist im Regelfall einer lebzeitigen Schenkung der Vorzug zu geben, um deren Art, Umfang und Zeitpunkt steuerlich optimiert mit dem ErbStG zu strukturieren.
Rz. 205a
Das ErbStG gewährt – neben den persönlichen Freibeträgen des § 16 ErbStG – aktuell umfangreiche Begünstigungsregelungen für unternehmerisches Vermögen (§§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG). Dazu zählt gem. § 13b Abs. 1 ErbStG nicht nur inländisches Betriebsvermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil), sondern z. B. auch Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % zum Zeitpunkt der Steuerentstehung unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung). Wird entsprechendes Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, greift im Grundsatz die Basisverschonung (§ 13a ErbStG), d. h. der Erwerb kann unter den entsprechenden Voraussetzungen weitgehend (Regelverschonung: 85 %) oder vollständig (Optionsverschonung: 100 %) frei von Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgen, soweit das Vermögen begünstigt ist (d. h. kein stpfl. Verwaltungsvermögen gegeben ist). Im Nachgang zum Erwerb sind bestimmte Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen einzuhalten. Bei der Regelverschonung müssen die Behaltensfrist von 5 Jahren (§ 13a Abs. 6 ErbStG) und die Lohnsummenanforderungen über einen Zeitraum von ebenfalls 5 Jahren erfüllt werden (Lohnsummenfrist): In den auf den Erwerb folgenden 5 Jahren müssen die jährlichen Lohnsummen grundsätzlich in Summe die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme erreichen (§ 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG). Im Fall der Optionsverschonung gilt eine auf 7 Jahre verlängerte Behaltens- und Lohnsummenfrist und eine auf 700 % erhöhte Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 2, 3 und 6 ErbStG).
Rz. 205b
Überschreitet der Wert des begünstigten Vermögens den Wert von 26 Mio. EUR, ist die Basisverschonung nicht mehr anzuwenden. Solche Großerwerbe werden im ErbStG stattdessen durch das Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) oder Erlassmodell (§ 28a ErbStG) privilegiert. Bei dem Abschmelzmodell verringert sich der Verschonungsabschlag für jede (vollen) 750.000 EUR über dem Schwellenwert von 26 Mio. EUR um jeweils einen Prozentpunkt, wobei ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt wird. In diesem Fall steht dem Erwerber nur noch das Erlassmodell offen. Nach dem Erlassmodell wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer auch auf das begünstigte Vermögen zunächst festgesetzt, sodann auf Antrag nach § 28a ErbStG aber gegenüber dem Erwerber erlassen (§ 227 AO), soweit er nachweisen kann, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (Verschonungsbedarfsprüfung). Zum verfügbaren Vermögen gehören nach § 28a Abs. 2 ErbStG 50 % des nicht begünstigten Vermögens, das der Erwerber mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich erhält oder dem Erwerber im Steuerentstehungszeitpunkt bereits gehört. Der Erlass der Steuer steht unter den auflösenden Bedingungen (§ 28a Abs. 4 ErbStG), dass der Erwerber im Nachgang zur Erbschaft oder Schenkung die Behaltens- und Lohnsummenfristen nach den Regelungen der Optionsverschonung einhält und innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung kein weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erhält.
5.12.3.2 Einkommensteuer
5.12.3.2.1 Entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang
Rz. 206
In der Planung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge ist der Fokus nicht nur auf die SchenkSt zu richten. Denn Vermögensübertragungen haben regelmäßig auch einkommensteuerliche Auswirkungen, die mitunter erhebliche ungewollte, überraschende und ggf. existenzgefährdende Steuerbelastungen zur Folge haben können.
Rz. 207
Erfolgt die vorweggenommene Erfolgeunentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, handelt es sich um eine Schenkung. Die voll unentgeltliche Übertragung des Unternehmens bzw. der Unternehmensanteile ist einkommensteuerlich neutral möglich (§ 6 Abs. 3 EStG, § 17 Abs. 2 S. 5 EStG). Mangels Veräußerung werden bei dem Übergeber keine stillen Reserven aufgedeckt und mangels Anschaffung entstehen beim Übernehmer keine Anschaffungskosten.
Rz. 207a
Ein bei der Übertragung vorbehaltener Nießbrauch ist einkommensteuerlich nicht als eine Gegenleistung für die Übertragung anzusehen, d. h. die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ist für einkommensteuerliche Zwecke ein unentgeltlicher Vorgang. Dennoch ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens mit stillen Reserven unter Nießbrauchsvorbehalt nach der Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung nicht gem. § 6 Abs. 3 EStG steuerlich neutral möglich, wenn der Nießbraucher dem Übertragenden die Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit erlaubt. Um eine Buchwertübertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG sicherzustellen, muss der Übertragende im Zuge der Be...